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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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Anhang 2 (Art. 38)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20086 (StromVV)
Art. 8aseptiesAbs. 5 Bst. a
Er muss auf Verlangen bekannt geben:
a. der ElCom: die Mess- und Stammdaten sowie die Daten nach Absatz 4 in nicht anonymisierter Form für ihre Vollzugsaufgaben im Rahmen des StromVG oder des Bundesgesetzes vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE);
Art. 26abis, 26b und 26c
Aufgehoben
2. Verordnung vom 25. November 20157 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV)
Art. 62 Abs. 1 Bst. f
f. der Elektrizitätskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Strom oder Gas ist.