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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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8. Kapitel: Nutzung von Insiderinformationen und Marktpraxis
Art. 24 Nutzung von Insiderinformationen
1Artikel 19 Absatz 1 BATE gilt auch für Personen, die eine Insiderinformation dazu ausnützen, einen Handelsauftrag, der ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft, zu ändern oder zurückzuziehen oder einer anderen Person eine dahingehende Empfehlung abzugeben, sofern der ursprüngliche Handelsauftrag erteilt worden war, bevor die betroffene Person im Besitz der Insiderinformation war.
2Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BATE gilt nicht für Informationen, die genutzt werden:
a. durch einen Teilnehmer am Schweizer Markt, um einer fällig gewordenen Verpflichtung in Bezug auf den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nachzukommen, die dieser Teilnehmer eingegangen ist, bevor er von der Insiderinformation Kenntnis erlangt hat;
b. durch einen Stromerzeuger, einen Gasproduzenten oder einen Betreiber einer Strom- oder Gasspeicheranlage, um direkte physische Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten einer Erzeugungs- oder Speicheranlage zu decken, sofern dies:
1. für die Erfüllung seiner bereits zuvor bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist, oder
2. mit Zustimmung der nationalen Netzgesellschaft oder des betroffenen Betreibers eines schweizerischen Gastransportnetzes erfolgt und den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb dieses Netzes gewährleistet.
3Informationen gelten als im Rahmen der Ausübung der Arbeit, des Berufs oder der Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der Information genutzt, wenn:
a. die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Information angewiesen ist; oder
b. die Weitergabe der Information für den Abschluss eines Vertrags erforderlich ist, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Information:
1. die Empfängerin oder den Empfänger darauf hinweist, dass die Information nicht ausgenützt oder weitergegeben werden darf, und
2. die Weitergabe der Information und die Mitteilung des Verbots nach Ziffer 1 dokumentiert.