Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
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gen ab Einreichen der Meldung bei der EU-Kommission eine vollständige Kopie dieser Meldung zuzustellen (Art. 9 Abs. 1ternKG). Zum Zwecke der Abgrenzung von der «Meldung» ist in diesem Zusammenhang von einer «Mitteilung» an die WEKO die Rede.
Absatz 1 präzisiert, dass die Mitteilung neben einer vollständigen Kopie der Meldung an die EU-Kommission sämtliche Beilagen dieser Meldung enthalten muss und sowohl die Meldung als auch die Beilagen in einer Amtssprache der Schweiz oder in englischer Sprache einzureichen sind. Diese Regelung ist erforderlich, da Zusammenschlussvorhaben in der EU in sämtlichen 24 Amtssprachen eingereicht werden können.
Absatz 2 hält fest, dass die Vorgaben gemäss Artikel 9 Absätze 2 und 3 E-VKU betreffend die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz auch im Zusammenhang mit einer Mitteilung zu beachten sind. Zweck dieser Regelung ist es, die WEKO bzw. das Sekretariat in die Lage zu versetzen, mit den Unternehmen, welche eine Mitteilung erstatten, zeitgerecht in vorgeschriebener Form zu kommunizieren.
Absatz 3 sieht vor, dass das Sekretariat die meldenden Unternehmen in der Regel innerhalb von zehn Tagen ab Eingang der Mitteilung informiert, wenn es von einer Meldepflicht in der Schweiz ausgeht. In der grossen Mehrheit der Fälle werden zehn Tage für die Plausibilitätsprüfung ausreichen. In Ausnahmekonstellationen (z. B. bei komplexen Zusammenschlüssen) kann jedoch ein zusätzlicher Zeitbedarf bestehen. Durch den Verzicht auf eine starre Zehntagefrist wird insbesondere vermieden, dass das Sekretariat eine Meldepflicht in der Schweiz vorschnell bejaht, da es die Plausibilitätsprüfung nicht in der erforderlichen Tiefe durchführen konnte. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ordnungsfrist.
Art. 13 E-VKU
Diese Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass die WEKO und die FINMA sich gegenseitig über die Meldung eines Zusammenschlusses von Banken im Sinne des BankG zu informieren haben. Diese Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Der geltende Artikel 10 VKU verpflichtet lediglich die WEKO zur Meldung entsprechender Zusammenschlüsse an die FINMA. Die Neuregelung ist erforderlich, um klarzustellen, dass auch die FINMA die WEKO über jeden ihr gemeldeten Zusammenschluss von Banken unverzüglich zu informieren hat. Dies insbesondere, wenn sie gemäss Artikel 20 Absatz 3 E-VKU ins Auge fasst, den vorzeitigen Vollzug vor der Meldung zu bewilligen. Damit wird der WEKO insbesondere ermöglicht, sich auf das Verfassen ihrer Stellungnahme gemäss Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 KG so rasch wie möglich vorzubereiten.
Art. 14 E-VKU
Absatz 1 übernimmt mit wenigen redaktionellen Anpassungen die Regelung des geltenden Artikel 14 Satz 1 VKU, wonach das Sekretariat den meldenden Unternehmen innerhalb von zehn Tagen schriftlich den Eingang und gegebenenfalls die Vollständigkeit der Meldung bestätigt.
Absatz 2 übernimmt und ergänzt die Regelung des geltenden Artikel 14 Satz 2 VKU. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass eine unvollständige Meldung eine Rückweisung zur Folge hat. Zudem wird das Sekretariat ausdrücklich verpflichtet, den meldenden Unternehmen mitzuteien, in welchen Punkten die Meldung unvollständig ist. Artikel 14 Absatz 2 E-VKU normiert damit die bestehende Praxis.
Absatz 3 hält neu die Rechtsfolge der Rückweisung einer Meldung ausdrücklich fest. Die Frist nach Artikel 32 KG beginnt mit Einreichung der ergänzten Meldung zu laufen. Dies entspricht der bestehenden Praxis.
Art. 15 E-VKU
Gemäss dieser Bestimmung teilt das Sekretariat den meldenden Unternehmen den Beschluss der WEKO, eine vertiefte Prüfung (Art. 33 Abs. 1 KG) einzuleiten, schriftlich mit. Diese Mitteilung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Mitteilung muss vorbehältlich einer Fristverlängerung innerhalb eines Monats seit der Meldung erfolgen (Art. 32 Abs. 1 und 3 nKG). Das Datum der Beschlussfassung ist für die