Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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Aus prozessökonomischen Gründen sieht Absatz 2 mit der Schliessung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens einen im Vergleich dazu etwas früher gelegenen massgebenden Zeitpunkt vor.

Absatz 3 präzisiert die Kriterien, anhand derer die Behörden den in den Absätzen 1 und 2 definierten Ermessensspielraum ausüben sollen. Gemäss Absatz 1 kann die Sanktion um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Bei der fallspezifischen Festlegung des konkreten Prozentsatzes ist insbesondere die Höhe der Gewinnabschöpfung bzw. legitimen und erfüllten Ansprüche von Geschädigten im Verhältnis zur Höhe der Sanktion massgebend. Je grösser dieses Verhältnis ausfällt, desto höher ist die mögliche prozentuale Reduktion der Sanktion. Umgekehrt gilt, je grösser das pönale, präventive Element der Sanktion, desto geringer die Reduktion der Sanktion. Gemäss Absatz 2 können je nach Zeitpunkt der Verpflichtung zur Leistung und des Eingangs des Gesuchs bis zu 60 Prozent oder bis 30 Prozent der ausgerichteten Leistungen angerechnet werden. Damit soll ein Anreiz für eine rasche und freiwillige Entschädigung geschaffen werden. Deshalb hat der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Leistung einen Einfluss auf den angerechneten Prozentsatz: Je früher diese Verpflichtung erfolgt, desto höher der angerechnete Prozentsatz. Bei der fallspezifischen Festlegung des konkreten Prozentsatzes ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die geschädigten Personen diskriminierungsfrei behandelt werden. Grundsätzlich sollte möglichst jede geschädigte Person eine Leistung erhalten, die jeweils in einem vergleichbaren Verhältnis zu ihrem legitimen Anspruch steht. Je besser dieses Kriterium erfüllt ist, desto höher soll der angerechnete Prozentsatz ausfallen – und umgekehrt.

Art. 17 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 15 SVKG. Angepasst wird lediglich, dass die Meldung nicht mehr in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden muss.

Art. 18 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 16 SVKG.

Art. 19 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 17 SVKG.

Art. 20 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 18 SVKG.

Art. 21 E-SVKG

In Absatz 1 werden die beiden mit der KG-Teilrevision erfolgten Änderungen übernommen: Die Widerspruchsfrist beträgt neu nur noch zwei Monate (statt bisher fünf) und es bedarf für den Widerspruch neu der Eröffnung einer Untersuchung (statt wie bisher bloss einer Vorabklärung).

Absatz 2 stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zweierlei klar: Einerseits erfasst die Sanktionsbefreiung nur das explizit gemeldete Verhalten. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Unternehmen selbst und freiwillig entscheiden, ob und welche Informationen sie dem Sekretariat melden und welche nicht. Je konkreter das geplante Verhalten beschrieben wird, desto eher wird es von der Sanktionsbefreiung erfasst. Allzu vage oder lückenhafte Angaben können hingegen Nachfragen des Sekretariats oder die Eröffnung einer Untersuchung auslösen, während fehlende wichtige Angaben dazu führen, dass die Sanktionsbefreiung ausbleibt. Andererseits stellt die Regel klar, dass das Sekretariat nicht von sich aus in den eingereichten Unterlagen nach anderen als den explizit gemeldeten möglichen KG-Verstössen suchen muss. Insbesondere wenn die eingereichten Unterlagen umfangreich sind, kann so verhindert werden, dass die meldenden Unternehmen unverhältnismässig hohe Kosten tragen müssen.

Art. 22 E-SVKG

Diese Bestimmung stellt klar, wie die Wettbewerbsbehörden vorgehen müssen, um die Widerspruchsfrist nach Artikel 49a Absatz 4 KG einzuhalten. Für die Einhaltung wird vorausgesetzt, dass es nicht genügt, wenn die Wettbewerbsbehörden innerhalb der Frist entscheiden, eine Untersuchung zu eröffnen; vielmehr müssen sie dies den meldenden Unternehmen auch 22/23