Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
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In Absatz 4 wird in Bezug auf die Frist für die Durchführung einer vertieften Prüfung (Art. 33 Abs. 3 KG) neu ausdrücklich festgehalten, dass der Beschluss der WEKO, eine solche durchzuführen, und nicht erst die entsprechende Mitteilung das fristauslösende Ereignis ist. Den meldenden Unternehmen wird das Beschlussdatum gemäss Artikel 15 E-VKU schriftlich mitgeteilt. Allfällige Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns beim Auseinanderfallen von Beschluss und Mitteilung werden damit ausgeräumt.
Art. 22 E-VKU
Diese Bestimmung regelt die einvernehmliche Verlängerung der Fristen gemäss Artikel 32 Absatz 3 nKG und Artikel 33 Absatz 4 nKG. Artikel 32 Absatz 3 nKG sieht vor, dass die WEKO die Frist zur Durchführung einer vorläufigen Prüfung mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens einen Monat verlängern kann. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 nKG kann die WEKO die Frist zur Durchführung einer vertieften Prüfung mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Monate verlängern. Artikel 23 E-VKU beschreibt den Prozess zur einvernehmlichen Verlängerung der Fristen und führt beispielhaft wichtige Gründe auf.
Stimmen die meldenden Unternehmen innerhalb der vom Sekretariat gesetzten Frist nicht zu, wird die Frist nicht verlängert (Abs. 2). Stimmen sie innerhalb der Frist zu, so wird die Frist verlängert. Eine fehlende Zustimmung wird auch beim Ausbleiben einer Antwort angenommen.
Geht die Initiative zur Fristerstreckung von den meldenden Unternehmen aus (Abs. 3), so wird die Frist verlängert, wenn das Sekretariat der Verlängerung zustimmt.
In Absatz 4 werden exemplarisch wichtige Gründe für eine einvernehmliche Verlängerung der Fristen aufgeführt. Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein Zusammenschlussvorhaben auch in anderen Jurisdiktionen gemeldet wird und daher ein Interesse bestehen kann, den Fristenlauf anzugleichen. Als wichtiger Grund kommen sodann noch durchzuführende Abklärungen in Frage. Solche Abklärungen können sowohl im Interesse der WEKO als auch im Interesse der meldenden Unternehmen liegen. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn durch weitere Abklärungen auf die Einleitung einer vertieften Prüfung verzichtet werden kann. Auch hinsichtlich der Ausarbeitung von möglichen Auflagen und Bedingungen kann sich eine Fristerstreckung anbieten. Dies insbesondere dann, wenn andernfalls eine Untersagung des Zusammenschlussvorhabens im Raum steht.
Art. 23 E-VKU
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 21 VKU. Lediglich die Fristenregelung wurde an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst (siehe hierzu die entsprechenden Ausführungen zu Art. 21 E-VKU).
Art. 24 E-VKU
Diese Bestimmung hebt die VKU auf.
Art. 25 E-VKU
Diese Bestimmung wiederholt die Übergangsbestimmung nach Artikel 62 Absatz 1 nKG für Zusammenschlussvorhaben, stellt allerdings klar, dass die Meldung vollständig sein muss (Art. 14 E-VKU).
Art. 26 E-VKU
Diese Bestimmung legt das Inkrafttreten der E-VKU fest.