Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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SVKG in Einklang mit dem Gesetz, der Rechtsprechung und der Praxis zu bringen, wird die Norm durch einen zweiten Absatz ergänzt, welcher eine alternative Bemessungsgrundlage vorsieht: Wenn ein Unternehmen auf den relevanten Märkten keine Umsätze erzielt oder der Verstoss bewirkt hat, die Umsätze zu reduzieren (z. B. bei Boykotten oder Liefersperren marktbeherrschender Unternehmen), oder sich der Verstoss auf weitere als die relevanten Märkte ausgewirkt hat (z. B. wenn durch den Verstoss auf dem relevanten Markt der Zugang zu weiteren Märkten verschlossen werden kann). Gemäss Absatz 3 können in solchen Fällen andere Umsätze oder finanzielle Kennzahlen verwendet werden, die mit dem Verstoss eng zusammenhängen sowie dessen wirtschaftliche Bedeutung und potenzielle Schädlichkeit widerspiegeln. Je nach Fallkonstellation kann für die Sanktionierung von Stützofferten auf die Umsätze auf den vor- oder nachgelagerten oder benachbarten Märkten oder die Offertsumme des geschützten Unternehmens abgestellt werden. Darüber hinaus können bei Lücken oder fehlenden Umsätzen ältere oder auf drei Jahre hochgerechnete Umsätze verwendet werden. Absatz 4 sieht vor, dass auch die Festsetzung von angemessenen Pauschalbeträgen möglich ist, beispielsweise wenn eine grössere Zahl von Abredeteilnehmern (etwa alle Mitglieder eines Verbandes) sanktioniert werden soll. Die Neuregelung übernimmt die durch Praxis und Rechtsprechung entwickelten Kriterien und konkretisiert das Ermessen der Behörden in diesen Konstellationen.

Art. 4 E-SVKG

Das geltende Recht sieht mit Artikel 4 SVKG vor, dass es je nach Dauer des Verstosses jeweils verschiedene Dauerzuschläge gibt: Bis zu einem Jahr wird kein Zuschlag erhoben, zwischen einem und fünf Jahren bis zu 50 Prozent und über fünf Jahre für jedes zusätzliche Jahr bis zu 10 Prozent. Der neue Artikel 4 E-SVKG ist einfacher strukturiert: Bei einer Dauer bis zu einem Jahr wird weiterhin kein Zuschlag erhoben. Dies betrifft in der Praxis vor allem Einzelsubmissionsabreden, bei denen ein Dauerzuschlag nicht angemessen wäre. Bei Verstössen, die länger als ein Jahr dauern, erfolgt ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent für jedes angefangene Jahr (auch für das erste Jahr). Diese Regel ist bei Verstössen bis zu fünf Jahren milder als die geltende und entspricht der aktuell zumeist gelebten Praxis. Die Zuschläge werden wie bisher zwar nicht exakt auf Monate hinuntergebrochen, aber doch stufenweise «linear» berücksichtigt, wie sich den folgenden Beispielen entnehmen lässt:

Dauer \ Zuschlag bisher maximal bisher «üblich» neu maximal neu «üblich»

10 Monate 0 0 00

1 ½ Jahre 50 % 10–20 % 20 % 15 %

3 Jahre 11 Monate 50 % 35–40 % 40 % 35–40 %

5 Jahre 4 Monate 60 % 50–55 % 60 % 50–55 %

7 ½ Jahre 80 % 75 % 80 % 75 %

exakt 9 Jahre 90 % 90 % 90 % 90 %

Art. 5 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 5 SVKG. Die Anpassungen sind redaktioneller Natur.

Art. 6 E-SVKG

Absatz 1 listet drei Kategorien von sanktionsmindernden Umständen auf. Buchstabe a übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung von Artikel 6 Absatz 1 SVKG. Buchstabe b legt fest, dass ein wesentlicher Beitrag zur raschen Erledigung einer Untersuchung sanktionsmindernd zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen wird oder sich das Unternehmen während der Untersuchung kooperativ verhält (namentlich durch das freiwillige Einreichen von Beweismitteln oder die Anerkennung des Sachverhalts). Hierzu bestehen eine reichhaltige Rechtsprechung und Praxis.

In Buchstabe c wird die neu in Artikel 49a Absatz 1 nKG eingeführte «Compliance Defense» präzisiert. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat beauftragt, die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit von Compliance-Programmen zu regeln. Nach den Voten im Parlament