Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Das Parlament hat mit der Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2025, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 24. Mai 20231 zur Teilrevision des Kartellgesetzes, die Teilrevision des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19952 (KG) angenommen (nachfolgend: KG-Teilrevision).3 Die Bestimmungen des revidierten, aber noch nicht in Kraft befindlichen KG werden nachfolgend mit «nKG» bezeichnet.

Die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle macht eine Revision der Verordnung vom 17. Juni 19964 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU)5 erforderlich. Für die Berücksichtigung von Schadenersatzzahlungen bei der Sanktionsbemessung, die Änderung des Widerspruchsverfahrens und die ausdrückliche gesetzliche Anerkennung der sog. Compliance Defense ist die KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 20046 (SVKG) anzupassen. Schliesslich macht die Einführung von Parteienentschädigungen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eine Revision der Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 19987 (GebV-KG) notwendig. Darüber hinaus werden diese drei Verordnungen an die Entwicklungen der Rechtsetzung sowie der mittlerweile reichhaltigen Rechtsprechung angepasst. Die Verordnungen wurden inhaltlich seit langem nicht mehr überarbeitet. Die VKU wurde etwa seit ihrer Inkraftsetzung im Jahr 1996 nicht mehr revidiert, sodass die mit der KG-Revision 2003 einhergegangenen Änderungen des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs (welcher seitdem in Art. 2 Abs. 1bisKG legaldefiniert ist) bei dieser bis heute nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund der insgesamt mannigfaltigen Änderungen werden diese drei Verordnungen totalrevidiert.

Eine materielle Anpassung der KFZ-Verordnung vom 29. November 20238 (KFZV) ist hingegen nicht erforderlich, da die KG-Teilrevision keine revidierten oder neuen Bestimmungen enthält, die die Anwendbarkeit der KFZV unmittelbar betreffen. Die KFZV wird jedoch aktuell im Rahmen der Umsetzung der Motion 22.3838 Gugger «Schutz vor der einseitigen Einführung des Agenturmodells» geändert. Die Vernehmlassung zu dieser KFZV-Änderung erfolgt separat mit einem Umsetzungsvorschlag zur ebenfalls KFZ-spezifischen Motion 22.4544 Pfister «Versteckte Quersubventionierungen beim Automobilleasing. Fehlende Kostentransparenz».

Der Bundesrat beabsichtigt die Bestimmungen des nKG sowie die vorliegenden Verordnungen im ersten Halbjahr 2027 in Kraft zu setzen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Zusammenschlussverordnung KG (VKU)

Ein Kernelement der Vorlage zur KG-Teilrevision war die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle. Durch den Wechsel vom heutigen qualifizierten Marktbeherrschungstest zu dem im EU-Wettbewerbsrecht und im Wettbewerbsrecht der meisten EU-Mitgliedstaaten verwendeten Significant Impediment to Effective Competition Test (SIEC-Test) wird der Prüfstandard der Wettbewerbskommission (WEKO) der internationalen Praxis angepasst. Mit dem SIEC-Test können insbesondere Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses umfassender berücksichtigt werden. In materieller Hinsicht schlägt der Bundesrat daher Ausführungen zu dieser Frage vor.

Neben dem Wechsel des Prüfstandards enthält die Teilrevision mit Artikel 9 Absatz 1bisnKG eine Bestimmung, um Doppelspurigkeiten bei internationalen Zusammenschlüssen zu vermeiden. Zusammenschlüsse von international tätigen Unternehmen müssen heute parallel von

1BBl 2023 1463 (nachfolgend: Botschaft KG 2023).

2SR 251

3Das Parlament führte das Dossier unter der Nummer 23.047.

4 SR 251.4

5Die vorliegende Verordnung hat zurzeit weder einen amtlichen Kurztitel noch eine amtliche Abkürzung. In der Praxis hat sich für letztere jedoch seit langem die Bezeichnung «VKU» durchgesetzt.

6 SR 251.5

7 SR 251.2

8 SR 251.6 3/23