Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
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meldenden Unternehmen relevant zur Berechnung der Frist für die Durchführung einer vertieften Prüfung (Art. 33 Abs. 3 KG). Bestimmungen betreffend die Fristberechnung finden sich in Artikel 21 E-VKU.
Art. 16 E-VKU
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 18 VKU.
Art. 17 E-VKU
Diese Bestimmung betrifft die Stellungnahme Dritter, welche im geltenden Recht in Artikel 19 VKU geregelt ist. Artikel 19 VKU sieht vor, dass das Sekretariat im Einzelfall eine Anhörung anordnen kann. Da die Verfahrenshoheit in Zusammenschlussverfahren bei der WEKO liegt, wurden Anhörungen in der Praxis nicht durch das Sekretariat angeordnet und durchgeführt, sondern durch die WEKO. Daher rechtfertigt es sich, den letzten Satz von Artikel 19 VKU zu streichen und nicht in Artikel 17 E-VKU zu übernehmen.
Artikel 17 E-VKU sieht vor, dass das Sekretariat Dritte zu einer mündlichen Vernehmlassung einladen kann. Auf diese Weise kann das Sekretariat entsprechende Stellungnahmen von Unternehmen auch zu Protokoll nehmen und so der WEKO im Verfahren zukommen lassen. Auf diese Weise soll Dritten eine weitere Möglichkeit eröffnet werden, sich in Zusammenschlussvorhaben einzubringen.
Art. 18 E-VKU
Absätze 1 und 3 entsprechen grundsätzlich Artikel 15 VKU, wobei die Bestimmungen an den kartellrechtlichen Unternehmensbegriff gemäss Artikel 2 Absatz 1bisKG (in Kraft seit 1. April 2004) sowie die entsprechende Rechtsprechung angepasst werden. Ein Unternehmen umfasst sämtliche Gesellschaften, die unter einheitlicher Kontrolle stehen. Der Begriff der «verbundenen Unternehmen» (Art. 15 Abs. 1 und 3 VKU) gründet auf einem überkommenen Unternehmensbegriff und wird deshalb in Artikel 18 Absatz 1 und 3 E-VKU gestrichen. Das führt zu keiner inhaltlichen Änderung, da verbundene Gesellschaften gemäss dem kartellrechtlichen Unternehmensbegriff Teil desselben Unternehmens sind. Ebenfalls wird die Bestimmung gestrichen, wonach Veräusserer von Beteiligungen zur Auskunft verpflichtet sind, weil diese als «Dritte» gemäss Artikel 18 Absatz 3 E-VKU zur Auskunft verpflichtet werden können.
In Absatz 2 wurde Artikel 33 Absatz 3 KG dahingehend konkretisiert, dass die grundsätzlich viermonatige Frist zur Durchführung einer vertieften Prüfung stillsteht, wenn vom Sekretariat verlangte Angaben von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht fristgerecht eingereicht werden. Damit wird der Mitwirkungspflicht der Unternehmen Rechnung getragen, die im Falle der Säumigkeit die Durchführung der vertieften Prüfung behindern. Überdies hält Artikel 18 Absatz 2 E-VKU fest, dass die WEKO den meldenden Unternehmen die Dauer eines allfälligen Fristenstillstands vor Ablauf der Viermonatsfrist mittels Verfügung mitteilt.
Art. 19 E-VKU
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 16 VKU.
Art. 20 E-VKU
Absatz 1 hält fest, dass die FINMA denselben Rechten und Pflichten wie die WEKO unterliegt, wenn sie es gemäss Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 KG als notwendig erachtet, aus Gründen des Gläubigerschutzes «an die Stelle der Wettbewerbskommission» zu treten. Der Absatz stellt die bereits heute geltende Rechtslage klar. Eine materielle Änderung geht hiermit nicht einher. Ohne die Vornahme einer vertieften Prüfung in diesen Fällen eine Abwägung der Interessen der Gläubiger gegenüber jenen des Erhalts des wirksamen Wettbewerbs nicht möglich. Liegt der FINMA das Ergebnis der vertieften Prüfung vor, kann sie in einem nächsten Schritt eine seriöse Abwägung vornehmen. Diese bereits heute bestehende Notwendigkeit dürfte sich durch die bereits erwähnte, geplante Einführung des SIEC-Tests deutlich akzentuieren. Satz 2 stellt sodann klar, dass die materiellen und prozessualen Bestimmungen Regelungen des KG sowie der VKU auch in Fällen einer Sanierungsfusion von Banken gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis c BankG anwendbar ist.