Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
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sollen Vorkehrungen von Unternehmen, die alles Zumutbare zur Verhinderung eines Verstosses getätigt haben, bei der Sanktionsbemessung mindernd gewürdigt werden. Die Konkretisierung der Gesetzesbestimmung erfolgt durch eine Aufzählung der Voraussetzungen in den Ziffern 1 bis 7, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Compliance Programm sanktionsmindernd berücksichtigt wird. Diese oder ähnliche Voraussetzungen sind international üblich (z. B. Italien, Niederlande, Tschechien oder USA) und sind beispielsweise auch in ISO-Normen und Publikationen der OECD festgehalten. Im Einzelfall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
Ziffer 1: Die Angemessenheit des Programms ist differenziert nach Branche sowie der Grösse und Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu beurteilen:
Ziffer 2: Das Compliance-Programm muss zum Zeitpunkt der Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Artikel 27 KG bereits bestanden haben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, welcher verlangt, dass das Unternehmen die Vorkehrungen bereits getroffen hat und nicht erst für die Zukunft trifft.
Ziffer 3: Das Compliance Programm muss zur Aufdeckung des Verstosses gegenüber den Wettbewerbsbehörden oder zu seiner Beseitigung geführt haben. Wenn ein Programm dazu geführt hat, dass ein Verstoss bei den Wettbewerbsbehörden gemeldet wurde (insb. in der Form einer Selbstanzeige), so spricht dies für seine Angemessenheit. Im Gegensatz zu anderen Jurisdiktionen (z. B. Deutschland, Spanien, Kanada oder Peru) bildet eine Selbstanzeige bei der Behörde aber keine zwingende Voraussetzung für die sanktionsmindernde Berücksichtigung des Compliance Programms. Erfolgt keine Meldung an die Behörde, so muss das Compliance Programm jedoch zwingend zur Beseitigung des Verstosses geführt haben, etwa indem aufgrund des Programms der Verstoss intern vor dem Eingreifen der Wettbewerbsbehörden abgestellt wurde.
Ziffer 4: Das Compliance Programm muss mit ausreichend Ressourcen ausgestattet werden. Diese bemessen sich anhand von Grösse, Geschäftstätigkeit und Branche des Unternehmens.
Ziffer 5: Das Compliance Programm muss das unternehmensspezifische Kartellrechtsrisiko identifizieren, bewerten und geeignete Massnahmen zur Risikoverringerung enthalten (insb. Schulungen der Mitarbeitenden, Meldemechanismen, Überwachungs- und Disziplinarmassnahmen). Dies bedeutet, dass ein generelles Compliance Programm nicht genügt, es muss sich mit den konkreten Kartellrechtsrisiken des Unternehmens auseinandersetzen. Zudem erfordert ein angemessenes Compliance Programm auch, dass ein angemessenes internes Instrumentarium zur Entdeckung und Sanktionierung von Verstössen besteht.
Ziffer 6: Die Durchführung des Compliance Programms muss einer Person übertragen sein (sog. «Compliance Officer»), die ihre Funktion unabhängig wahrnimmt, und direkt an die Geschäftsleitung des Unternehmens berichtet. Dies bedeutet, sie muss funktional, organisatorisch und persönlich unabhängig sein. Unter dem Aspekt der funktionalen Unabhängigkeit ist erforderlich, dass die Person bezüglich ihrer Compliance-Prüfungen keinen Weisungen durch operative Geschäftsbereiche unterstellt ist und insbesondere keine Einflussnahme durch Personen erfolgt, deren Aktivitäten geprüft werden. In organisatorischer Hinsicht muss der Compliance Officer hinsichtlich seiner Compliance Funktion direkt der höchsten Geschäftsebene unterstellt sein. Eine ausschliessliche Unterstellung unter einen operativen Geschäftsbereich ist nicht ausreichend. In kleineren Unternehmen kann diesem Erfordernis dadurch nachgekommen werden, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung für das Compliance Programm verantwortlich ist. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die für die Compliance verantwortliche Person nicht gleichzeitig eine Funktion ausübt, bei welcher sie sich selbst überwachen würde.
Ziffer 7: Die Geschäftsleitung oder die Organe des Unternehmens dürfen nicht selbst in den Verstoss verwickelt sein. Wenn sie den Verstoss kannten, ist ebenfalls keine Reduktion der Sanktion möglich. Es entspricht der internationalen Best-Practice, dass ein Compliance Programm nur dann sanktionsmindernd berücksichtigt wird, wenn es eingebettet ist in eine Compliance Kultur, d.h., wenn es von der Führung des Unternehmens vorgelebt und mitgetragen wird. Dies entspricht auch dem Willen des Parlaments, wonach es bei der Compliance Defense