Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
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VKU) als auch eine Kontrollerlangung (Art. 4 Bst. b E-VKU) nicht nur auf ein ganzes Unternehmen im Sinne des KG, sondern auch auf Teile davon (z. B. eine Tochtergesellschaft oder eine Abteilung) beziehen können, wurde Artikel 4 E-VKU entsprechend ergänzt.
Überdies wird in Bezug auf die Begriffe der Fusion (Art. 4 Bst. a E-VKU) und der Kontrollerlangung (Art. 4 Bst. b E-VKU) auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und b KG verwiesen. Damit wird klargestellt, dass diese Begriffe kartellrechtsspezifisch auszulegen sind und nicht etwa unter Bezugnahme auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200314 oder das Obligationenrecht vom 30. März 191115.
Art. 5 E-VKU
Die geltenden Regelungen nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 VKU betreffend die Berechnung der Umsätze der beteiligten Unternehmen werden unverändert in Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 6 E-VKU übernommen. Daneben werden für die Umsatzberechnung bei Gemeinschaftsunternehmen die Regelungen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 VKU sowie eine Regelung aus dem EU-Recht16 in Artikel 5 Absätze 4 und 5 E-VKU aufgenommen.
Absatz 4 behandelt den Fall, in dem ein beteiligtes Unternehmen mit einem nicht beteiligten Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen ausübt. In diesem Fall kann das beteiligte Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das gemeinsam kontrollierte Unternehmen ausüben und damit sein Marktverhalten beeinflussen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Umsatz des gemeinsam kontrollierten Unternehmens vollständig dem beteiligten Unternehmen zuzurechnen.
Absatz 5 betrifft den Fall, dass zwei oder mehr am Zusammenschlussvorhaben beteiligte Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen ausüben. Gemäss Absatz 4 müsste beiden der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens vollständig zugerechnet werden, womit die Umsätze des Gemeinschaftsunternehmens im Rahmen eines Zusammenschlussvorhabens mehrfach berücksichtigt würden. Absatz 5 stellt sicher, dass eine Mehrfachberücksichtigung ausbleibt.
Der geltende Artikel 5 Absatz 1 VKU regelt, inwiefern Konzerngesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen bei der Berechnung des Umsatzes eines Unternehmens zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung bedient sich einer veralteten Terminologie, die sich mit dem kartellrechtlichen Unternehmensbegriff nicht vereinbaren lässt (es ist von «Unternehmen» die Rede, wenn von «Gesellschaften» die Rede sein sollte). Da der kartellrechtliche Unternehmensbegriff seit dem 1. April 2004 in Artikel 2 Absatz 1bisKG geregelt ist und durch die Rechtsprechung präzisiert wurde, ist auf eine davon abweichende Regelung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VKU zu verzichten. Die für die Umsatzberechnung nützliche Auflistung relevanter Konzerngesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen soll in das Merkblatt der WEKO übernommen werden.
Art. 6 E-VKU
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 6 VKU.
Art. 7 E-VKU
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 8 VKU. Die Anpassungen sind redaktioneller Natur. Die Zitierweise des Bankengesetzes sowie die in Absatz 1 aufgeführte Liste der Ertragsarten werden an die aktuelle Fassung des BankG angepasst.
Art. 8 E-VKU
Diese Bestimmung präzisiert den neuen Prüfstandard der Zusammenschlusskontrolle, die signifikante Behinderung wirksamen Wettbewerbs (zufolge des englischen Begriffs «significant impediment to effective competition test» abgekürzt als «SIEC-Test»; Art. 10 Abs. 1 und 2 nKG).
14 SR 221.301
15 SR 220
16 Vgl. Art. 5 FKVO. 6/23