Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 1 verdeutlicht, dass sich eine Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in einer Preiserhöhung oder einer anderen Verschlechterung der aus Sicht der Marktgegenseite relevanten Eigenschaften der Güter oder Dienstleistungen – also der Qualität – niederschlägt. Der Zusammenschluss behindert zudem auch dann den wirksamen Wettbewerb, wenn er zu einer Reduktion der Innovationsanstrengungen führt. Eine derartige Beeinträchtigung des dynamischen Wettbewerbs kann insbesondere langfristig wiederum zu höheren Preisen oder schlechterer Qualität führen.
Absatz 2 führt die wichtigsten Mechanismen auf, durch welche ein Zusammenschluss zu höheren Preisen, schlechterer Qualität oder einer Reduktion der Innovationsanstrengungen und damit zu einer Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen kann.
Buchstabe a hat das auch nach dem bisherigen Recht geltende Prüfkriterium der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zum Gegenstand. Wie die weiteren Regelbeispiele veranschaulichen, ist die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung jedoch nicht mehr in jedem Fall für ein Eingreifen der WEKO erforderlich.
Gemäss Buchstabe b können koordinierte Wirkungen zu einer signifikanten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen. Koordinierung meint dabei aufeinander abgestimmtes Verhalten, beispielsweise bei der Abgabe von Offerten bei Submissionen. Gleichgerichtetes Verhalten meint die Verhaltensweise eines oder mehrerer Unternehmen, Strategien eines Wettbewerbers zu folgen, beispielsweise bei Preiserhöhungen die eigenen Preise ebenfalls zu erhöhen. In oligopolistischen, also von wenigen Wettbewerbern geprägten, Märkten können solche Verhaltensweisen den Wettbewerb signifikant behindern, ohne dass hierzu nötig wäre, dass eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG vorliegt. Ein Zusammenschluss kann ein derart gleichgerichtetes Verhalten ermöglichen oder eine vorbestehende Abstimmung zwischen Unternehmen erleichtern, stabilisieren oder wirksamer machen.
Gemäss Buchstabe c können Zusammenschlüsse nicht nur dann zu einer signifikanten Behinderung des Wettbewerbs führen, wenn die beteiligten Unternehmen vorher Wettbewerber auf dem gleichen Markt waren, sondern auch dann, wenn sie auf unterschiedlichen relevanten Märkten tätig waren. Dies kann dann der Fall sein, wenn sie auf vor- oder nachgelagerten Stufen der Lieferkette (vertikale Zusammenschlüsse) oder auf benachbarten Märkten tätig sind, also beispielsweise Komplementärprodukte oder zur gleichen Produktpalette gehörende Produkte anbieten (konglomerate Zusammenschlüsse). Ein Zusammenschluss kann in derartigen Konstellationen eine signifikante Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken, wenn die Unternehmen in die Lage versetzt werden und einen Anreiz erhalten, ihren Konkurrenten die Märkte ganz oder teilweise zu verschliessen, beispielsweise durch eine Versperrung des Zugangs zu Lieferungen (input foreclosure) oder Kunden (customer foreclosure).
Absatz 3 verdeutlicht, dass die WEKO bei der Prüfung, ob eine Behinderung des wirksamen Wettbewerbs signifikant ist, das Ausmass der Behinderung zu berücksichtigen hat. Weiter hat die WEKO in ihrer Beurteilung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Zusammenschlusskontrolle zukunftsbezogen ist. Sie wird daher auch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer voraussichtlichen Behinderung bei ihrer Beurteilung miteinbeziehen müssen.
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b nKG sieht vor, dass die WEKO bei ihrer Beurteilung überprüfbare Effizienzvorteile für die Nachfrager berücksichtigen muss, die von den meldenden Unternehmen begründet werden und sich spezifisch aus dem Zusammenschluss ergeben. Artikel 8 Absatz 4 E-VKU konkretisiert, dass diese Effizienzvorteile den Nachfragern in verschiedener Weise zugutekommen können. Spiegelbildlich zu den Wirkungen einer signifikanten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs wird die WEKO tiefere Preise, eine bessere Qualität oder verstärkte Innovationsanstrengungen zugunsten der Unternehmen berücksichtigen und deren Ausmass sowie die Unsicherheit einer zukunftsbezogenen Einschätzung in ihre Beurteilung einbeziehen.
Art. 9 E-VKU
Absätze 1, 2 und 3 sind im Wesentlichen identisch mit Artikel 9 VKU. Lediglich die Überschrift des Artikels sowie die Anzahl der einzureichenden Meldeexemplare wird angepasst. Vor