Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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Art. 7 E-GebV-KG

Diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Artikel 53b nKG im Verfahren vor der WEKO. Eine Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren existiert im Schweizer Recht grundsätzlich nicht. Artikel 53b nKG geht zurück auf die vom Parlament teilweise angenommene Motion 16.4094 Fournier. Die vorliegende Bestimmung basiert auf Artikel 64 VwVG und sieht neu auch im Verfahren vor der WEKO eine Parteientschädigung vor. Im Übrigen orientieren sich die Artikel 7 ff. massgeblich an den Bestimmungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE). Der Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren soll sich im Wesentlichen anhand derselben Anspruchsvoraussetzungen und in demselben Umfang ergeben wie im Beschwerdeverfahren.

Absatz 2 hält fest, dass im Falle der nur teilweisen Einstellung einer Untersuchung die notwendigen Kosten entschädigt werden, die dem eingestellten Verfahrensteil zugeordnet werden können. Parteikosten sind notwendig, wenn sie für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung unerlässlich sind. Es ist eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht.

Gemäss Absatz 3 wird die Entschädigung ganz oder teilweise verweigert, wenn das Unternehmen das Verfahren mutwillig verursacht oder mutwillig erschwert oder verlängert hat. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung wird herabgesetzt oder verweigert, wenn und soweit in zivilrechtlichem Sinne ein klar rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt, das kausal für die Verfahrenseröffnung gewesen ist. Eine mutwillige Verfahrenserschwerung oder -verzögerung liegt insbesondere bei trölerischen Verfahrenshandlungen (z. B. bewusste Irreführungen, irrelevante Verfahrensanträge, aussichtslose Rechtsbehelfe, verfahrensverzögernde Mandatswechsel) vor.

Absatz 4 ist das Pendant zum Gebührenverzicht nach Artikel 3 Absatz 1 AllgGebV. Ein Anwendungsfall kann beispielsweise eine Untersuchung sein, die kurz nach deren Eröffnung wieder eingestellt wird und dem Unternehmen bis dahin kein grosser Vertretungsaufwand entstanden ist.

Art. 8 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 8 VGKE.

Absatz 1 erläutert, dass die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung und andererseits allfällige weitere Auslagen umfasst. Erstattet werden die notwendigen Kosten der Vertretung sowie die damit verbundenen notwendigen Auslagen.

Absatz 2 hält daher fest, dass Kostenaufwendungen, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im konkreten Fall nicht als unerlässlich erscheinen, nicht entschädigt werden (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 7 betreffend die Frage der notwendigen Parteikosten). In diesem Sinne unnötiger Aufwand können insbesondere Kosten für unaufgefordert eingereichte Schriftsätze sein, die keine neuen Erkenntnisse enthalten, oder unnötig langfädige, sich wiederholende Eingaben oder private Expertisen oder der Beizug mehrerer Anwälte, der zu Doppelspurigkeit führt.

Art. 9 E-GebV-KG

In dieser Bestimmung werden die Kosten der Vertretung spezifiziert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Artikel 9 VGKE.

Art. 10 E-GebV-KG

Diese Bestimmung legt fest, dass das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bzw. der Vertreterin bemessen werden. Falls der geltend gemachte Zeitaufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwierigkeit des konkreten Falles steht, kann eine Kürzung der Kostennote erfolgen. Ebenso, wenn sich die Kostennote als klar zu hoch erweist, etwa mit Blick auf in anderen kartellrechtlichen Verfahren üblicherweise zugesprochene Parteientschädigungen. Die Stundenansätze werden mit einem Mindest- und einem Höchstsatz beziffert (vgl.

Abs. 2). Diese Regelung entspricht Artikel 10 Absatz 1 und 2 VGKE. 15/23