Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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Art. 13 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 13 SVKG. Die Anpassungen sind redaktioneller Natur.

Art. 14 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 14 SVKG. Die Anpassung ist redaktioneller Natur.

Art. 15 E-SVKG

Eine Reduktion der Sanktion aufgrund freiwilliger Leistungen ist nur auf Gesuch hin möglich. Artikel 15 E-SVKG regelt die Zuständigkeiten im Verlaufe einer Untersuchung inklusive der Hängigkeit von Beschwerdeverfahren und nach deren Abschluss.

Art. 16 E-SVKG

Absatz 1 sieht vor, dass die Sanktion aufgrund der freiwilligen Ausrichtung von Leistungen an Geschädigte reduziert werden kann. Da kartellrechtliche Sanktionen verschiedene Wirkungen entfalten müssen, kann die Sanktion höchstens um 50 Prozent reduziert werden. Eine solche Obergrenze ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil die pekuniäre Verwaltungssanktion nach Artikel 49a KG nicht nur gewinnabschöpfende bzw. kompensatorische, sondern auch pönale, repressive und präventive Elemente enthält, welche über die freiwilligen Leistungen gemäss Artikel 49a Absatz 5 nKG hinausgehen.

Diesbezüglich sind zunächst Schäden zu nennen, die sich nicht beziffern oder einzelnen Personen zuordnen lassen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Kartell zur Schwächung von Innovationsanreizen führt. In diesem Fall fällt der Schaden in der Regel weitgehend bei der Allgemeinheit an. Ausserdem wird auch Verhalten sanktioniert, welches ein hohes Schädigungspotenzial aufweist – und zwar auch dann, wenn sich diese Gefahr letztlich nicht realisiert und kein tatsächlicher Schaden auftritt. Auch in diesem Fall enthält die Sanktion für die Aufrechterhaltung der abschreckenden Wirkung wichtige Elemente, die in keinem Zusammenhang zu den durch die freiwilligen Leistungen abgegoltenen Ansprüchen stehen. Schliesslich muss die Sanktion insbesondere bei Verstössen mit geringer Aufdeckungswahrscheinlichkeit (z. B. Submissionsabreden) spürbar höher ausfallen als der vom Schädiger erzielte Gewinn. Andernfalls kann die Sanktion keine abschreckende Wirkung entfalten. Auch aus diesem Grund soll die Sanktion aufgrund freiwilliger Leistungen höchstens um die Hälfte reduziert werden können.

Absatz 2 schränkt den Spielraum der Behörden bei der Anrechnung freiwilliger Leistungen zusätzlich ein. Nicht der volle an die geschädigten Personen ausgerichtete Betrag, sondern höchstens 60 Prozent sollen sanktionsmindernd berücksichtigt werden können (Abs. 2 Bst. a). Dadurch soll verhindert werden, dass übermässige Leistungen bzw. Leistungen auch an Personen ohne legitimen Anspruch ausgerichtet werden. Würde man die ausgerichtete Leistung vollständig anrechnen, würde aus Sicht des Schädigers selbst dann nichts gegen die Ausrichtung der Leistung sprechen, wenn der Empfänger keinen solchen Anspruch hat.

Absatz 2 Buchstabe b sieht zudem vor, dass höchstens 30 Prozent der ausgerichteten Leistungen angerechnet werden können, wenn die Verpflichtung zur Leistung erst nach der erstmaligen Schliessung des Beweisverfahrens vor der WEKO erfolgt oder wenn das entsprechende Gesuch erst nach diesem Zeitpunkt bei der WEKO eintrifft. Damit soll ein Anreiz zur raschen und freiwilligen Entschädigung geschaffen werden. Es wird auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Leistung und nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt, damit eine Ratenzahlung nicht von vornherein ausgeschlossen wird.

Der maximal anrechenbare Prozentsatz soll aus den folgenden Gründen ab dem Zeitpunkt der Schliessung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sinken: Sobald der Schädiger die Beurteilung der WEKO kennt, ist die zu honorierende Freiwilligkeit der Leistung nur noch beschränkt gegeben. Denn im Falle einer verwaltungsrechtlichen Verurteilung steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Schädiger die entsprechenden Leistungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren erbringen muss (sog. Follow-on-Klagen). Diese Überlegung würde dafürsprechen, den maximal anrechenbaren Prozentsatz nach der Eröffnung des Entscheids der WEKO zu reduzieren.