Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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dem Hintergrund des technologischen Wandels sind letztere nicht mehr in fünffacher Ausfertigung einzureichen. Die Einreichung eines Exemplars genügt.

Absatz 4 führt neu die Möglichkeit auf, dass Unternehmen gemeinsam mit dem Sekretariat einvernehmlich den Inhalt der Meldung (Art. 10 E-VKU) festlegen können. Diese Möglichkeit einer erleichterten Meldung bestand bereits unter geltendem Recht (Art. 12 VKU). Aus redaktionellen Gründen wurde der erste Satz von Artikel 12 VKU in Artikel 9 E-VKU integriert und der Inhalt der erleichterten Meldung in Artikel 10 Absatz 4 E-VKU festgehalten.

Art. 10 E-VKU

Die in Absatz 1 aufgelisteten Informationen (geltendes Recht: Art. 11 VKU) sind grundsätzlich erforderlich, damit die Meldung als vollständig gilt (Art. 14 E-VKU). Das Sekretariat und die meldenden Unternehmen können allerdings einvernehmlich Erleichterungen vereinbaren (Art. 9 Abs. 4 E-VKU und Art. 10 Abs. 4 E-VKU).

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben zu den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen entsprechen weitgehend den im geltenden Recht zu meldenden Informationen. Zusätzlich müssen neu die Konzernstruktur und die Beteiligungsverhältnisse der beteiligten Unternehmen gemeldet werden. Diese Angaben sind erforderlich, damit die WEKO bzw. das Sekretariat nachvollziehen können, welche juristischen oder natürlichen Personen die Kontrolle über die beteiligten Unternehmen ausüben. Über die Konzernstruktur hinaus sind auch geringere Beteiligungen offenzulegen, soweit diese einen Einfluss auf den wirksamen Wettbewerb haben können. So kann beispielsweise eine Kreuzbeteiligung von weniger als 50 % einen Einfluss darauf haben, wie sich zwei Konkurrentinnen im Wettbewerb verhalten.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen entsprechen im Wesentlichen den bereits bisher zu meldenden Angaben.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe d ist wie bisher eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen einzureichen. Neu sind für alle Märkte, in welchen mindestens eines der beteiligten Unternehmen tätig ist, und welche zumindest Teile der Schweiz umfassen, Marktabgrenzungen und Marktanteile anzugeben. Anhand dieser Informationen kann die WEKO bzw. das Sekretariat prüfen, in welchen Märkten das Risiko besteht, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer signifikanten Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führten könnte. In einem zweiten Schritt fordert das Sekretariat für Märkte mit hohem Risiko einer signifikanten Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs weitere Informationen ein. Dabei handelt es sich um Märkte in welchen die beteiligten Unternehmen hohe Marktanteile aufweisen (Art. 10 Abs. 1 Bst. e E-VKU). Die gemäss Buchstabe d einzureichenden Angaben zu Marktabgrenzungen und Marktanteilen dienen dem Zweck, diese Märkte zuverlässig zu identifizieren.

Dabei sind jeweils sämtliche plausiblen Marktabgrenzungen anzugeben. Das meldende Unternehmen hat einerseits darzulegen, welche Marktabgrenzungen aus seiner Sicht korrekt sind. Andererseits hat es alle plausiblen alternativen sachlichen und räumlichen Marktabgrenzungen zu nennen. Plausible alternative Abgrenzungen können insbesondere auf der Grundlage der inländischen oder einschlägigen ausländischen (z. B. europäischen) Praxis vorgenommen werden. Liegen solche nicht vor, können stattdessen insbesondere Marktstudien oder interne Unterlagen der beteiligten Unternehmen herangezogen werden. Für jede plausible Marktabgrenzung sind die Marktanteile der beteiligten Unternehmen zu schätzen.

Insbesondere wenn die beteiligten Unternehmen in einer Vielzahl von Märkten tätig sind, kann der Aufwand der Schätzung von Marktanteilen für sämtliche plausiblen Marktabgrenzungen bedeutend ausfallen. Das Sekretariat kann von der Pflicht zur Vorlage von Angaben befreien, wenn diese für den Entscheid über die Einleitung einer vertieften Prüfung nicht notwendig sind. Fusionieren beispielsweise zwei Schweizer Bauunternehmen, werden sie etwa in Bezug auf für die Öffentlichkeit zugängliche Betriebskantinen keine Angaben zu plausiblen Märkten einzureichen haben. Falls die Märkte gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e E-VKU auch mit weniger detaillierten Angaben zuverlässig identifiziert werden können, kann diesbezüglich im Einvernehmen mit dem Sekretariat in jedem Fall eine erleichterte Meldung nach Artikel 10