Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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Art. 19 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 20 VGKE.

Art. 20 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 21 VGKE.

Art. 21 E-GebV-KG

Diese Bestimmung hebt die GebV-KG auf.

Art. 22 E-GebV-KG

Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf die Bemessung der Gebühren in dieser Verordnung. Die Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den Verordnungsbestimmungen zur Parteientschädigung ist in Artikel 62 Absatz 2 nKG geregelt.

Art. 23 E-GebV-KG

Diese Bestimmung legt das Inkrafttreten der E-GebV-KG fest.

3.3 KG-Sanktionsverordnung (SVKG)

Vorbemerkungen

Anlässlich der Revision werden einige sprachliche Anpassungen vorgenommen. In Artikel 3 wird der Begriff «bildet» durch «beträgt» ersetzt. Für die beiden bisher verwendeten Begriffe «Verstoss» und «Wettbewerbsverstoss» wird neu einheitlich nur noch der kürzere verwendet. Die Verwendung der Begriffe «mildernd» und «vermindern» (geltendes Recht: Art. 6 SVKG) werden vereinheitlicht auf die Begriffe «mindern» oder «reduzieren». In der französischen Fassung wird das Adjektiv «atténuant», das eine Wortgruppe mit «circonstances» bildet, jedoch beibehalten. Neu wird einheitlich von Artikel 5 Absatz 3 «oder» 4 KG gesprochen, nicht wie bisher teilweise mit «und» (vgl. Art. 8 Abs. 1 SVKG). Zudem wird die Abkürzung der Verordnung in der französischen Version angepasst, indem neu ein Bindestrich verwendet wird. Der Kurztitel der deutschen Version wird von «KG-Sanktionsverordnung» in «Sanktionsverordnung KG» geändert.

Art. 1 E-SVKG

Diese Bestimmung regelt den Gegenstand der E-SVKG. Die Regelung stellt klar, dass die vorliegende Verordnung Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen des KG betreffend die Sanktionierung gemäss Artikel 49a KG enthält. Dies umfasst wie bisher auch Ausführungsbestimmungen zur Bonusregelung und zum Widerspruchsverfahren.

Art. 2 E-SVKG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 2 SVKG.

Art. 3 E-SVKG

Absatz 1 stellt klar, dass als Bemessungsgrundlage für den Basisbetrag der Sanktion (wie im geltenden Recht) auf die Umsätze des Unternehmens auf den relevanten Märkten in der Schweiz abgestellt wird.

Absätze 2 bis 4 regeln die Bestimmung des Basisbetrag für gewisse Ausnahmefälle. In der Praxis hat sich etwa gezeigt, dass die Umsätze nicht immer eine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen, insbesondere wenn Unternehmen auf dem relevanten Markt gar keinen Umsatz erzielen. Einen wichtigen Anwendungsfall bilden Submissionsabreden: Nur das Unternehmen, welches den Zuschlag erhält, erzielt einen Umsatz auf dem relevanten Markt. Die anderen Abredeteilnehmer, die mit ihren Stützofferten Wettbewerb vorgetäuscht haben, erzielen keinen Umsatz auf dem relevanten Markt und könnten nach dem Wortlaut der aktuellen Bestimmung gar nicht sanktioniert werden. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat, widerspricht der aktuelle Artikel 3 SVKG der gesetzlichen Vorgabe (Art. 49a Abs. 1 KG), die für alle Teilnehmer an harten Abreden nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG eine Sanktion vorschreibt. Um die Lücke in der Verordnung zu schliessen und die