Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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Die Reisezeit einer Anwältin oder eines Anwalts bzw. einer nichtanwaltlichen berufsmässigen Vertretung ist nicht vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnen. Die Reisezeit wird deshalb zum halben Stundenansatz nach Absatz 1 entschädigt. Diese Regelung entspricht Artikel 12 Absatz 3 Reglement vom 31. August 201027 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR).

Art. 11 E-GebV-KG

Die Spesen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Es werden jedoch Höchstsätze für Reisen, Flugreisen, Mittag- und Nachtessen und Übernachtungen festgelegt.

Art. 12 E-GebV-KG

Gemäss Absatz 1 werden als notwendige Auslagen des Unternehmens die Spesen im Umfang von Artikel 11 ersetzt, soweit sie 100 Franken übersteigen. Die Bestimmung entspricht Artikel 13 Buchstabe a VGKE. Sie ist als eine Art Bagatellgrenze zu verstehen. Liegen die Auslagen über diesem Betrag, werden diese vollständig entschädigt.

Sofern ein Unternehmen nicht berufsmässig vertreten ist, kann ihm gemäss Absatz 2 eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Damit sollen Unternehmen, die keine anwaltliche oder nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung bezeichnet haben, nicht schlechter gestellt werden als Unternehmen, die berufsmässig vertreten sind. Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe c ZPO an.

Art. 13 E-GebV-KG

Absatz 1 orientiert sich an Artikel 14 VGKE und hält entsprechend fest, dass die WEKO die Parteientschädigung in der Regel im Endentscheid festsetzt.

Gemäss Absatz 2 hat das Unternehmen, das Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Sekretariat mit der Stellungnahme zum Antrag gemäss Artikel 30 Absatz 1 KG eine detaillierte Kostennote einzureichen. Für danach anfallende Kosten, beispielsweise für eine erfolgte Anhörung gemäss Artikel 30 Absatz 2 KG, kann das Unternehmen der WEKO vor deren Entscheid eine ergänzende Kostennote einreichen. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt die WEKO gemäss Absatz 3 eine Entschädigung auf Grund der Akten fest.

Art. 14 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 VGKE.

Art. 15 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 VGKE.

Art. 16 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 17 VGKE.

Art. 17 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 18 VGKE. Ersetzt wird nur die unumgängliche Begleitung bei Zeugen oder Zeuginnen. Eine vom Zeugen oder der Zeugin beigezogene anwaltliche oder nichtanwaltliche Vertretung wird nicht entschädigt.

Art. 18 E-GebV-KG

Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 19 VGKE. Im Unterschied zu der Regelung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird allerdings nicht sämtliches Betroffensein von Beweismassnahmen entschädigt. Anspruch auf Entschädigung haben Auskunftspersonen und Dritte nur für ihre Einvernahme. Das Betroffensein beispielsweise durch eine Hausdurchsuchung oder die schriftliche Beantwortung eines Fragebogens wird Dritten nicht entschädigt.

27 SR 173.713.162 16/23