Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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3.2 Gebühren- und Entschädigungsverordnung KG (GebV-KG)

Art. 1 E-GebV-KG

Absatz 1 umschreibt den Gegenstand und Geltungsbereich der E-GebV-KG. Er stellt klar, dass die E-GebV-KG Ausführungsbestimmungen zur Erhebung von Gebühren und zur Ausrichtung von Entschädigungen durch die Wettbewerbsbehörden enthält (vgl. Art. 53a und 53b nKG).

Absatz 2 entspricht weitgehend Artikel 1 Absatz 2 GebV-KG. Der Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren24 stellt klar, dass in Strafverfahren gemäss Artikel 54 und 55 KG auch Entschädigungen ausgezahlt werden.

Art. 2 E-GebV-KG

Diese Bestimmung entspricht Artikel 1a GebV-KG.

Art. 3 E-GebV-KG

Absatz 1 stellt klar, dass sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand bemessen (Art. 53a Abs. 2 KG).

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG, wobei das Kriterium der Dringlichkeit, insbesondere aufgrund seiner mangelnden praktischen Bedeutung, gestrichen wurde.

Absatz 3 lehnt sich an Artikel 1 Absatz 2 Reglement vom 21. Februar 200825 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) an. Die Bestimmung stellt klar, dass dieser Aufwand mit dem Stundenansatz gemäss Absatz 2 abgegolten ist.

Art. 4 E-GebV-KG

Diese Bestimmung enthält eine abschliessende Auflistung der verrechenbaren Auslagen, welche zusätzlich zu jenen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200426 (AllgGebV) gelten. Die Auslagen gemäss Buchstaben a und b ergeben sich aus den Artikeln 15, 18, 19 und 20.

Buchstabe c erfasst die mit der Durchführung von Hausdurchsuchungen gemäss Artikel 42 Absatz 2 KG verbundenen Kosten, soweit es sich nicht um Verwaltungsaufwand der Wettbewerbsbehörden nach Artikel 3 Absatz 3 handelt (z. B. Kosten für Übernachtungen vor Ort, der vom kantonalen Recht bezeichneten Amtsperson und der beigezogenen IT-Ermittler).

Buchstabe d orientiert sich an Artikel 1 Absatz 3 VGKE.

Art. 5 E-GebV-KG

Absatz 1 entspricht mit wenigen redaktionellen Änderungen Artikel 3 Absatz 1 GebV-KG. Präzisiert wurde, dass Bundesbehörden und andere Behörden von den Gebühren nur dann befreit sind, soweit sie im konkreten Fall nicht unternehmerisch i. S. v. Artikel 2 Absatz 1bisKG tätig sind.

Absatz 2 sieht vor, dass die WEKO für die Erstellung eines Gutachtens zuhanden einer Behörde Gebühren erhebt, wenn diese Behörde diese einem Dritten weiterverrechnen kann. Erfasst werden somit insbesondere auch die Gebühren für ein Gutachten zuhanden eines Zivilgerichts im Sinne von Artikel 15 KG.

Art. 6 E-GebV-KG

Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die entsprechende Regelung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 5 VGKE). Sie dürfte etwa beim Untergang einer Partei oder im Falle einer ausnahmsweisen Zulassung nach Artikel 8 nKG zum Tragen kommen.

24SR 313.32

25 SR 173.320.2

26 SR 172.041.1 14/23