Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten
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um die Berücksichtigung von Programmen geht, bei denen das Unternehmen alles Zumutbare unternommen hat, es aber trotzdem zu einem Verstoss durch einen Mitarbeitenden gekommen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Management selbst beteiligt war oder den Verstoss gekannt hat.
Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 2 SVKG.
Art. 7 E-SVKG
Absatz 1 entspricht Artikel 7 Absatz 1 SVKG.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Maximalsanktion für jeden einzelnen sanktionierbaren Kartellrechtsverstoss festzulegen ist (nicht pro Verfahren bzw. pro Tatmehrheit). Würde die Maximalsanktion auf summierte Sanktionen angewendet, bestünde die Gefahr, dass die Sanktion für einzelne Verstösse sinkt oder gar ganz entfällt, was die abschreckende Wirkung in Frage stellen würde. Das Vorgehen entspricht der Praxis und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8 E-SVKG
Diese Bestimmung entspricht Artikel 8 SVKG Die Anpassungen sind redaktioneller Natur.
Art. 9 E-SVKG
Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 9 Absatz 1 und 2 SVKG. Die Anpassungen sind redaktioneller Natur.
Absatz 3 erfährt insofern eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht (Art. 9 Abs. 3 SVKG), als sein Anwendungsbereich ausdrücklich auf Fälle der Eröffnungskooperation eingeschränkt wird. Die Buchstaben a bis c (die unverändert übernommen werden) sind inhaltlich auf den Fall der Eröffnungskooperation zugeschnitten. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungseröffnung gegeben sind, muss ebenso zu Beginn des Verfahrens beurteilt werden, wie diejenige, welche Informationen für diesen Schritt noch fehlen. Demgegenüber muss das Unternehmen bei der Feststellungskooperation gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b E-SVKG Beweismittel einreichen, die den Nachweis des Wettbewerbsverstosses ermöglichen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich typischerweise gar nicht zu Beginn des Verfahrens beurteilen, sondern oft erst an dessen Ende. Schliesslich ist in Lehre und Praxis unbestritten, dass eine anonyme Selbstanzeige in Fällen der Feststellungskooperation ausgeschlossen ist. Aus diesen Gründen soll in den Fällen der Feststellungskooperation der in den Buchstaben a bis c genannte Inhalt entfallen.
Art. 10 E-SVKG
Diese Bestimmung entspricht Artikel 10 SVKG. Die Anpassungen sind redaktioneller Natur.
Art. 11 E-SVKG
Diese Bestimmung entspricht Artikel 11 SVKG. Die Anpassung ist redaktioneller Natur.
Art. 12 E-SVKG
Absätze 1 und 2 passen die Anforderungen an die Art und Weise der verlangten Kooperation begrifflich an jene von Artikel 8 E-SVKG (entspricht Art. 8 SVKG) an. Die Anforderungen sind schon heute dieselben, was auch begrifflich sowie durch den Verweis auf Artikel 8 Absatz 2 E-SVKG in Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Zudem wird in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext klargestellt, dass ein Bonus auch bei einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 KG) möglich ist, was der Praxis der Wettbewerbsbehörden entspricht.
Schliesslich wird in Absatz 4 klargestellt, dass der zusätzliche Erlass nur bei Lieferung von Informationen oder der Vorlage von Beweismitteln über weitere Verstösse, die gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG sanktionsbedroht sind, erlangt werden kann. Entsprechend werden hier Fälle gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 sowie Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Artikel 7 KG erfasst. Sachverhalte betreffend relative Marktmacht sind vorliegend demnach nicht gemeint. 20/23