Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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ausdrücklich fest, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen betreffend die Einführung der Compliance Defense zu erlassen hat.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der einzelnen Verordnungen

3.1 Zusammenschlussverordnung KG (VKU)

Vorbemerkungen

Im Sinne der besseren Verständlichkeit wird in der revidierten Verordnung der in der Praxis verwendete Begriff «vertiefte Prüfung» für ein «Prüfungsverfahren» gemäss Artikel 10 Absatz 1 KG verwendet. Eine materielle Änderung geht hiermit nicht einher.

Art. 1 E-VKU

Diese Bestimmung umschreibt neu den Gegenstand der Verordnung. Er stellt klar, dass diese Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen des KG betreffend die Kontrolle von Zusammenschlussvorhaben enthält.

Art. 2 E-VKU

Diese Bestimmung (geltendes Recht: Art. 1 VKU) hält fest, dass sich die Erlangung der Kontrolle nicht nur auf ein ganzes Unternehmen, sondern auch auf «Teile davon» beziehen kann. Mit dieser textlichen Veränderung wird dem kartellrechtlichen Unternehmensbegriff gemäss Artikel 2 Absatz 1bisKG (in Kraft seit 1. April 2004) sowie der entsprechenden Rechtsprechung Rechnung getragen. Demnach umfasst ein Unternehmen sämtliche Gesellschaften, die unter einheitlicher Kontrolle stehen, wobei die Kontrollmöglichkeit ausreicht. Die geltende VKU hat den gesetzlichen Unternehmensbegriff nicht vollständig umgesetzt. Die textliche Anpassung drängt sich auf, da nicht nur ganze Unternehmen im Sinne des KG, sondern auch Teile davon (z. B. eine Tochtergesellschaft oder eine Abteilung) übernommen werden können.

Art. 3 E-VKU

Diese Bestimmung fasst die beiden Absätze von Artikel 2 VKU in einem Absatz zusammen. Mit dieser redaktionellen Änderung wird die Lesbarkeit von Artikel 3 E-VKU verbessert.

Weiter wird die Voraussetzung des Einfliessens von Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen (vgl. im geltenden Recht Art. 2 Abs. 2 VKU) gestrichen. Damit wird klargestellt, dass das Einbringen der Geschäftstätigkeit in ein Gemeinschaftsunternehmen nicht mehr notwendig ist, damit eine meldepflichtige Zusammenarbeit in Form eines Gemeinschaftsunternehmen vorliegt. In der bisherigen Praxis der WEKO war das Kriterium des Einbringens eines Teils der Geschäftstätigkeit zudem so weit ausgelegt worden, dass es gleichsam immer bejaht wurde,12 sodass die Streichung in der Praxis keine Änderung bewirkt. Die Streichung stellt schliesslich eine Angleichung an das EU-Recht dar. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 FKVO13 erfasst der Begriff des Zusammenschlusses in der EU die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmen unabhängig davon, ob ein Teil der Geschäftstätigkeit eingebracht wird.

Art. 4 E-VKU

Die Formulierung dieser Bestimmung (geltendes Recht: Art. 3 VKU) wurde an den kartellrechtlichen Unternehmensbegriff gemäss Artikel 2 Absatz 1bisKG (in Kraft seit 1. April 2004) sowie die entsprechende Rechtsprechung angepasst. Ein Unternehmen umfasst sämtliche Gesellschaften, die unter einheitlicher Kontrolle stehen. Da sich sowohl eine Fusion (Art. 4 Bst. a E-

12 Vgl. etwa WEKO, RPW 2020/2, 658 Rn. 158 – SBB/Hupac/Rethmann/GBN; WEKO, RPW 2008/1, 124 Rn. 17 – Joint Venture: General Electric Company/Credit Suisse Private Equity, Inc./Mubadala Development Company PJSC; WEKO, RPW 2017/2, 277 Rn. 6 – Beratungsanfrage zur Meldepflicht eines französischen Gemeinschaftsunternehmen.

13 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung»), ABl. L 24 v. 29.1.2004, S. 1 5/23