Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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Absatz 4 E-VKU eingereicht werden. Erleichterte Meldungen sind in der bisherigen Praxis die Regel.

Absatz 1 Buchstabe e ersetzt die Regelungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d, e und f VKU. Zunächst wird definiert, für welche Märkte detailliertere Angaben eingereicht werden müssen. Inhaltlich entspricht diese Definition der bisherigen Praxis. Wie bisher sind für die betroffenen Märkte Angaben zu den Marktstrukturen einschliesslich der Marktanteile der wesentlichen Anbieterinnen und Nachfrager sowie zur Forschung und Entwicklung einzureichen. Die zu den Markteintrittsschranken einzureichenden Informationen werden im geltenden Recht in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f VKU präzisiert. Neu sind diese von der allgemein gehaltenen Formulierung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e E-VKU erfasst. Die Konkretisierung der zu den betroffenen Märkten einzureichenden Informationen sollte im Meldeformular der WEKO erfolgen (vgl. Art. 11 E-VKU).

Zusätzlich sind im Rahmen des SIEC-Tests (Art. 10 nKG) Angaben zu den Eigenschaften von Angebot und Nachfrage erforderlich. Damit sind beispielsweise Angaben zu Kostenstrukturen, Produkteeigenschaften oder Kundensegmenten gemeint, soweit diese einen wesentlichen Einfluss auf den wirksamen Wettbewerb haben können. Auch diesbezüglich soll eine weitere Konkretisierung im Meldeformular der WEKO erfolgen.

Die genannten Angaben (welche bereits gemäss geltendem Recht erforderlich sind) sind nicht nur für die betroffenen Märkte, sondern auch für vorgelagerte, nachgelagerte und benachbarte Märkte einzureichen. Benachbarte Märkte sind in erster Linie Märkte für Produkte, welche die im betroffenen Markt angebotenen Produkte ergänzen (z. B. Drucker und Druckerpatronen). Die Angaben zu den vor- und nachgelagerten sowie den benachbarten Märkten spielen insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn die beteiligten Unternehmen auch in einem dem betroffenen Markt vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Markt tätig sind oder tätig werden könnten. In solchen Konstellationen müssen die WEKO bzw. das Sekretariat prüfen können, ob das Zusammenschlussvorhaben zu einer teilweisen oder vollständigen Verschliessung der vorgelagerten, der nachgelagerten oder der benachbarten Märkte führen könnte (Art. 8 Abs. 2 Bst. c E-VKU). Dafür sind die Angaben zu diesen Märkten erforderlich.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe f sind wie bisher bestimmte für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens essenzielle Unterlagen einzureichen.

Absatz 2 sieht vor, dass Effizienzvorteile gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b nKG bereits zum Zeitpunkt der Meldung geltend gemacht werden müssen. Damit wird sichergestellt, dass die WEKO bzw. das Sekretariat diese fristgerecht prüfen können. Absatz 3 enthält Vorgaben zur Abgrenzung der sachlichen und räumlichen Märkte. Diese bleiben unverändert. Absatz 4 entspricht Artikel 12 VKU. Wie im geltenden Recht können die meldenden Unternehmen mit dem Sekretariat Erleichterungen vereinbaren (vgl. auch Art. 9 Abs. 4 E-VKU). Absatz 5 entspricht dem Artikel 11 Absatz 4 VKU.

Art. 11 E-VKU

Diese Bestimmung sieht wie der geltende Artikel 13 VKU vor, dass die WEKO Meldeformulare erstellt und in Erläuterungen die Anforderungen an den Inhalt der Meldung näher bezeichnen kann. Sie kann zudem festlegen, inwieweit eine bei einer ausländischen Behörde eingereichte Meldung für die Meldung in der Schweiz verwendet werden kann. Vorbehalten sind diesbezüglich die verbindlichen neuen Bestimmungen zur Meldung von Unternehmenszusammenschlüssen betreffend Vorhaben, bei denen sämtliche sachlichen Märkte räumlich so abzugrenzen sind, dass sie die Schweiz und zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum umfassen (Art. 9 Abs. 1ternKG).

Art. 12 E-VKU

Artikel 9 Absatz 1bisnKG sieht eine Ausnahme von der Meldepflicht in der Schweiz für Zusammenschlussvorhaben vor, wenn sämtliche davon betroffenen sachlichen Märkte räumlich die Schweiz und zumindest den EWR umfassen und das Vorhaben von der EU-Kommission beurteilt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, genügt es, der WEKO innerhalb von zehn Ta-