Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 23 Seiten

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mitteilen. Zudem erscheint es als sinnvoll, die gleichen Fristenregelungen festzulegen wie im Bereich der Zusammenschlusskontrolle. Es wird deshalb auf die Erläuterungen zu Artikel 21 E-VKU verwiesen.

Art. 23 E-SVKG

Diese Bestimmung hebt die SVKG auf.

Art. 24 E-SVKG

Diese Bestimmung legt das Inkrafttreten der E-SVKG fest.

4 Auswirkungen

Den vorgeschlagenen Änderungen von drei der vier bestehenden Verordnungen zum KG (vgl. Ziff. 1) wohnen keine materiell-rechtlichen Anpassungen inne. Die zugrundeliegenden Änderungen des KG waren – mit einer Ausnahme – allesamt bereits Bestandteil der bundesrätlichen Botschaft KG 2023. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde lediglich die ausdrückliche gesetzliche Anerkennung der Compliance Defense in Artikel 49a Absatz 1 Satz 5 nKG aufgenommen. Mit dieser neuen Regelung und den entsprechend vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund, die Volkswirtschaft oder darüber hinaus zu erwarten.

Einzig die sanktionsmindernde Berücksichtigung der Compliance Defense wurde durch das Parlament im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in die Vorlage aufgenommen, sodass sich der Bundesrat zu deren Auswirkungen bis anhin nicht äussern konnte. Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur KG-Revision 2012 verschiedentlich festgehalten hat,28 sind unternehmensinterne Massnahmen zur Befolgung des Kartellgesetzes vorbehaltlos zu begrüssen: Wenn sie funktionieren, tragen sie dazu bei, Gesetzesverstösse zu verhindern. Schon nach bestehendem Recht können Compliance-Programme bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden. Der expliziten Nennung dieser Regel im Gesetz wohnt daher keine grosse Änderung der Rechtslage inne. Von den Unternehmen wird auch künftig erwartet werden, dass sie ihren Möglichkeiten entsprechende vorbeugende Massnahmen gegen KG-Verstösse ergreifen. Dies kann für die Unternehmen mit höheren Kosten verbunden sein. Je mehr wirksame Compliance Massnahmen betrieben werden, desto eher lassen sich KG-Verstösse und Sanktionen vermeiden beziehungsweise Sanktionsbeträge senken. Für die Wettbewerbsbehörden bewirkt die neue Regelung insofern Mehraufwand, als zu erwarten ist, dass sich Unternehmen vermehrt auf ihre Compliance Programme berufen und diese sorgfältig beurteilt werden müssen.

Hinsichtlich der übrigen Anpassungsvorschläge der Verordnungen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Botschaft KG 2023 zu den Auswirkungen verwiesen werden.29

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 182 der Bundesverfassung (BV)30 sowie auf Artikel 60 KG. Die Ausführungen betreffend die Compliance Defense stützen sich zudem auf Artikel 49a Absatz 1 Satz 5 nKG.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Anpassungen der Verordnungen stehen weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Allgemeinen noch mit jenen gegenüber der EU im Speziellen in Widerspruch.

28 Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde, BBl 2012 3905.

29 Botschaft KG 2023, S. 54 ff.

30 SR 101 23/23