Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
bei Distanzen von weniger als 600 Kilometern pauschale Abgeltungen pro Sendung ausgerichtet. Gemäss GüTV ist diese Abgeltung höher als die Abgeltung pro Sendung über Distanzen von mehr als 600 Kilometern.
Umsetzung des Abbaupfads zwischen 2010 und 2025
In den letzten Jahren sind die Betriebsbeiträge des Bundes entsprechend den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 2 GVVG schrittweise, aber deutlich abgesenkt worden. Betrug die Summe der für den UKV eingesetzten Mittel 2010 noch rund 170 Millionen Franken, wurde dieser Betrag bis 2025 auf rund 50 Millionen Franken gesenkt (ca. -30%). Folgende Abbildung zeigt die Entwicklung:
Abb. 3: Eingesetzte Mittel für den kombinierten Verkehr 2010-2025
Im gleichen Zeitraum wurde – entsprechend der Vorgabe aus Art. 8 Abs. 2 GVVG – die durchschnittliche Abgeltung je im UKV transportierter Sendung von rund 200 Franken im Jahr 2010 auf 54 Franken im Jahr 2025 reduziert.
Zukünftige finanzielle Förderung des UKV angesichts erschwerter Produktions-
bedingungen
Das ursprüngliche und primäre Ziel der Massnahme der Betriebsabgeltungen für den kombinierten Verkehr war die Unterstützung einer verstärkten Verlagerung während der Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der NEAT. Für die Fortschreibung des Abbaupfads bei den Abgeltungen für den UKV stand immer die Frage im Vordergrund, ob der Abbau durch Produktivitätseffekt kompensiert werden kann. Dies erfordert vor allem eine modernisierte Bahninfrastruktur, die z.B. kürzere Fahrzeiten oder längere Züge zulässt, so dass vor allem Ressourcen (Rollmaterial, Lokpersonal) eingespart werden können und der durchschnittliche Ressourceneinsatz je transportierter Sendung sinkt.