Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs als wichtiger Teil der Schweizer Verkehrspolitik
Die Verlagerung des Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist ein Hauptanliegen der schweizerischen Verkehrspolitik. Volk und Stände haben am 20. Februar 1994 mit der Annahme des sogenannten Alpenschutzartikels (Art. 84 der Bundesverfassung, BV1) den klaren Willen geäussert, den alpenquerenden Güterschwerverkehr von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Mit dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082 (GVVG) wurde das Verlagerungskonzept fortgeschrieben, das mit dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) begründet wurde. Das Verlagerungsziel von 650 000 alpenquerenden Fahrten pro Jahr (Art. 3 GVVG) konnte bisher nicht erreicht werden, aber die Massnahmen wirken und tragen zum hohen Marktanteil der Schiene bei.
Die drei Hauptinstrumente der Verlagerungspolitik sind die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) als zentrales Element der Modernisierung der Schieneninfrastruktur auf den alpenquerenden Nord-Süd-Achsen, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und die Marktöffnung im Rahmen der Bahnreform.
Betriebsabgeltungen für den kombinierten Verkehr im alpenquerenden Schienengüterverkehr sind seit Anbeginn der Schweizer Verlagerungspolitik eine wichtige flankierende Massnahme. Gestützt auf die Bestimmungen des GVVG kann der Bund Fördermassnahmen zur Erreichung des Verlagerungsziels beschliessen (Art. 8 GVVG). Die finanzielle Förderung des alpenquerenden kombinierten Verkehrs erfolgt gestützt auf Artikel 8 GVVG. Das Parlament steuert die Förderung über mehrjährige Zahlungsrahmen. Der aktuell gültige, bereits mehrmals verlängerte Zahlungsrahmen läuft Ende 2030 aus.
Die Entwicklung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs ist Gegenstand eines ständigen Monitorings des Bundesrats. Gemäss Art. 4 Abs. 2 GVVG legt der Bundesrat dem Parlament alle zwei Jahre einen Verlagerungsbericht vor, der über die Wirksamkeit der Massnahmen und den Stand der Verlagerung orientiert, die nächsten Etappen zur Umsetzung der schweizerischen Verlagerungspolitik darstellt, allfällige zusätzliche Massnahmen vorschlägt und gegebenenfalls Anträge zu Zwischenzielen und
1SR 101