Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
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So kann bei rückläufiger Nachfrage die Abgeltung je Sendung trotzdem erhöht werden und bei anziehender Nachfrage bedarfsgerecht reduziert werden. Langfristig soll durch die schrittweise Reduktion der Fördermittel der Druck für Produktivitätsverbesserungen aufrecht erhalten werden.
Damit die Anpassung bereits im Jahr 2027 in Kraft treten kann, gibt der Bundesrat gleichzeitig auch bereits eine Anpassung von Artikel 35 GüTV in die Vernehmlassung. Schliesslich wird ein Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs für die Jahre 2027 bis 2035 in Höhe von 486 Millionen Franken beantragt. Dieser löst den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2011 bis 2030 ab.
Mit der Fortführung der finanziellen Förderung soll eine Stabilisierung der Entwicklung im alpenquerenden Güterverkehr erreicht werden, indem eine finanzielle Stärkung des UKV erfolgt. Um dem aktuellen Trend eines sich verstärkenden Mengenrückgangs entgegen zu wirken, erachtet der Bundesrat zudem eine gezielte Steuerung erforderlich. Künftig soll die Festlegung der Höhe der Abgeltung je Sendung die jeweils vorherrschenden Produktionsbedingungen abbilden und mit Produktionsverschlechterungen verbundene Mehrkosten abfedern helfen.
Der Bundesrat strebt ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Jahr 2027 an.