Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
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Trotz Fertigstellung der NEAT und des 4-Meter-Korridors über den Gotthard, die Zulaufstrecken ist mittlerweile offensichtlich, dass mit den vorherrschenden Produktionsbedingungen im internationalen Schienengüterverkehr auf der Nord-Süd-Achse ein eigenwirtschaftliches und zum Strassengüterverkehr wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich erscheint. Dies hat aktuell die gleichen Ursachen, die auch die oben in Kapitel 1.1.2 beschriebene Trendumkehr seit 2021 verursacht haben:
− Die ausländischen Zulaufstrecken zur NEAT haben aktuell nicht den angestrebten Ausbaustandard (740m Zugslänge zwischen Abgangs- und Bestimmungsort, 4-Meter-Lichtraumprofil), weshalb aktuell keine weiteren infrastrukturseitigen Produktivitätssteigerungen möglich sind.
− Baustellen und Sperrungen verbunden mit Umleitungen und Zugsausfällen sind Ursache für in den kommenden Jahren anhaltende äusserst schwierige Produktionsbedingungen. Wie beschrieben sind in Deutschland und Italien im Zeitraum 2026-2029 weitere grössere Kapazitätseinschränkungen zu erwarten. Kapazitäten auf der Nord-Süd-Achse, die auch langfristig die erwartete Nachfrage des Schienengüterverkehrs sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht befriedigen können, dürften erst ab den 2030er Jahren zur Verfügung stehen.
− Die anhaltend schwierigen Produktionsbedingungen für den kombinierten Verkehr sind nicht nur nachteilig für den Verlagerungsprozess, sie haben auch einen nachhaltig negativen Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Wenn die Produktivität abnimmt, da mehr Lokomotiven und personelle Ressourcen für die gleiche oder geringere Transportleistung eingesetzt werden müssen, sinkt unvermeidbar die Rentabilität. Die Entwicklung der letzten beiden Jahre zeigen, dass die EVU zunehmend in die Verlustzone geraten und gezwungen sein können, strukturelle Massnahmen in Form eines Ressourcenabbaus vorzunehmen.
Auf dieser Ausgangslage stellt sich die grundsätzliche Frage, ob und in welcher Form die finanzielle Unterstützung für den UKV fortgesetzt werden soll.
Vorgabe einer jährlichen Reduktion der Abgeltung je Sendung verhindert anti-
zyklische Steuerung
Die Restriktion gemäss Art. 8 Abs. 2 GVVG, wonach im UKV die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierte Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen hat, lässt aktuell keine Erhöhung der Abgeltungen je Sendung zu.
Bei allgemeinen Mengenrückgängen – konjunkturell oder durch schlechte Infrastrukturverfügbarkeit bedingt – hat dies sich verstärkende negative Auswirkungen: Zu geringeren Erlösen für die Angebote kommen noch geringere Abgeltungen hinzu, so dass die Deckungsbeiträge der Unternehmen aus den Verkehren zusätzlich sinken. Eine antizyklische Steuerung, die schlechten Produktionsbedingungen entgegenwirken kann, wird so verhindert.