Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Gegenstand der Vorlage ist die Fortführung der finanziellen Förderung des alpenquerenden UKV mittels Betriebsabgeltungen. Mit der Vorlage werden somit keine neuen Aufgaben des Bundes begründet, sondern bestehende Aufgaben fortgeführt und modifiziert.
4.3 Umsetzungsfragen
Die Anpassung des GVVG ist begleitet durch eine ergänzende Anpassung von Art. 35 GüTV, die ebenfalls mit dieser Vorlage in Vernehmlassung gegeben wird.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008
Artikel 8 GVVG regelt die Förderung des Schienengüterverkehrs zur Unterstützung der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs. Die neu formulierte Bestimmung trägt den Veränderungen sowie der neuen Ausrichtung Rechnung. Ziel der vorliegenden Revision ist, den kombinierten Verkehr besser und flexibler fördern zu können, weswegen die bisherige Bestimmung in Absatz 2, wonach die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierte Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen hat, gestrichen wird. Sie wird ersetzt durch eine neue Bestimmung, wonach die Höhe der geplanten Betriebsabgeltungen von Jahr zu Jahr abnimmt. Diese Vorgabe gilt ab 1. Januar 2030, so dass bis dann das Fördervolumen auf heutigem Niveau weitergeführt oder auch leicht erhöht werden kann. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament daher welcher ab dem Jahr 2030 einen Voranschlagskredit, der dann jeweils tiefer als der für das Vorjahr bewilligte Kredit ist. Die Abgeltung je Sendung kann somit auch erhöht werden, insbesondere wenn ungünstige Produktionsbedingungen oder die konjunkturelle Situation dies gebietet. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund zur Förderung des alpenquerenden kombinierten Verkehrs als Fördermassnahme Beiträge an die EVU oder Dritten (Operateure) ausrichten kann.
Seit der frühzeitigen Einstellung der Rollenden Landstrasse Ende 2025 verbleibt der UKV als einzige finanziell zu unterstützende Transportform im alpenquerenden Bahngüterverkehr. Die beiden bisherigen Absätze 3 und 4 mit Bestimmungen zum begleiteten kombinierten Verkehr (Rollende Landstrasse) werden daher aufgehoben.
Artikel 10a
Ziel ist, dass die Änderung des Artikel 8 Absatz 1, welcher die Grundlage für die Förderung des alpenquerenden kombinierten Verkehrs bildet, im Verlauf des Jahres 2027 in Kraft treten und umgesetzt wird. Um die zugesprochenen finanziellen Mittel bereits im Jahr 2027 ausrichten zu können, wird in der Übergangsbestimmung festgehalten, dass die ungedeckten Kosten von EVU und Dritten nach Massgabe des revidierten Artikels 8, bereits 2027 abgegolten und ausbezahlt werden können.