Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten

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1.3.2 Weitere geprüfte Varianten Startdatum der neuen Rechtsbestimmungen

Auch wenn im Fokus der Motionen 26.3004 und 26.3009 der Zeitraum ab 2030 steht, erachtet der Bundesrat ein möglichst frühes Inkrafttreten der angepassten Rechtsbestimmungen als vorteilhaft. Er strebt hierfür das Jahr 2027 an. Damit werden auch die Anliegen der Mo. 25.3949 aufgenommen. Es ist auch sinnvoll, den neuen Kreditbeschluss an das Inkrafttreten der neuen Rechtsbestimmungen zu koppeln. Dies ermöglicht auch eine bessere Abstimmung mit der Finanzplanung des Bundes.

Dringliche Gesetzgebung

Eine dringliche Gesetzgebung nach Art. 165 BV schränkt die demokratischen Volksrechte ein und sollte sich deshalb auf die Bewältigung von ausserordentlichen Umständen beschränken. Der Bundesrat geht davon aus, dass eine zügige Umsetzung im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsprozesses genügend Rechtssicherheit schafft, damit für weitere unternehmerische Entscheide der im alpenquerenden Güterverkehr tätigen Akteure ausreichende Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen wird.

1.3.3 Gewählte Lösung

Die aufgezeigte Weiterführung der finanziellen Unterstützung in Form von Betriebsabgeltungen an die Operateure des kombinierten Verkehrs bedingt folgende Rechtsanpassungen und Kreditbeschlüsse:

− Anpassung von Art. 8 GVVG: insbesondere Streichung der Vorgabe jährlich abnehmender Abgeltungen je im UKV transportierte Sendung. Diese Vorgabe wird aber nicht ersatzlos gestrichen, sondern mit einer Bestimmung ersetzt, wonach die Höhe der geplanten Betriebsabgeltungen für den alpenquerenden UKV ab 2030 von Jahr zu Jahr abnimmt.

− Anpassung von Art. 35 GüTV.

− Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs für die Jahre 2027 bis 2035.

Details werden in Kapitel 4.1 erläutert.