Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
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5.2 Gütertransportverordnung vom 19. November 2025
Artikel 35 GüTV regelt die Entrichtung von Betriebsbeiträgen im alpenquerenden kombinierten Verkehr.
In Artikel 35 wird die Unterscheidung für die Ausrichtung der Beiträge je nach Distanz wieder aufgehoben. Die Formulierung ist zu einschränkend, um auf ändernde Entwicklungen am Markt reagieren zu können. An der aktuellen Praxis, wonach die Abgeltungen an die Operateure für Züge mit weniger als 600 Kilometer Schienenlauf höhere Beiträge ausgerichtet werden, soll aber kurzfristig so festgehalten werden. Der Bund kann gestützt auf die neu formulierte Bestimmung die ungedeckten Kosten von EVU und Dritten abgelten. Die Bemessungsgrundlage der Abgeltungen sind die effektiv erbrachten Mengen an Zügen und Sendungen.
Die Inhalte der bisherigen Absätze 2, 4 bis 6 werden sprachlich überarbeitet, inhaltlich bleiben sie jedoch unverändert.
Die Bestimmung tritt gleichzeitig mit dem revidierten Artikel 8 GVVG in Kraft.
5.3 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpen-
querenden Schienengüterverkehrs
Der Bundesrat beantragt mit dieser Vorlage, für die Jahre 2027 bis 2035 Betriebsabgeltungen im alpenquerenden UKV zu entrichten und hierzu einen neuen Zahlungsrahmen in Höhe von 486 Millionen Franken zu beschliessen.
Der Bundesrat schlägt einen neuen Zahlungsrahmen vor und keine Verlängerung des seit 2011 geltenden und aktuell bis 2030 verlängerten Zahlungsrahmens (Z0047.00). Der aktuelle per Ende 2030 auslaufende Zahlungsrahmen soll mit Gültigkeit des neuen Zahlungsrahmens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im GVVG geschlossen bzw. ersetzt werden.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehenen Betriebsabgeltungen an die Operateure im UKV führen für die Jahre 2027-2035 gesamthaft zu einer Belastung des Bundeshaushalts von 486 Millionen Franken. Der Betrag für den Zahlungsrahmen setzt sich aus der Summe der vorgesehenen jährlichen Kredite zusammen. In den Jahren 2027 bis 2029 beträgt der Bedarf 59 Millionen, ab 2030 wird ausgehend von einem tieferen Bedarf die Höhe von Jahr zu Jahr schrittweise sinken und im Durchschnitt bei 50 Millionen Franken pro Jahr oder leicht tiefer bewegen. Der Bundesrat kommt so auch der Forderung des Parlaments nach, nicht verwendete Rola-Mittel für die zusätzliche Förderung des UKV einzusetzen.
Da es sich um Ausgaben für den kombinierten Verkehr handelt, werden die Ausgaben wie bisher der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet. Reichen die Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, um deren Ausgaben insgesamt zu finanzieren, kann die