Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten

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Automobilsteuer in entsprechender Höhe in die Spezialfinanzierung «Strassenverkehr» umgewidmet werden. Grundsätzlich fliesst die Automobilsteuer in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF).

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Für die Weiterführung der Betriebsabgeltungen für den UKV ist keine Erhöhung des Personalbestandes erforderlich.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die vorliegende Vorlage hat keine finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden, da der Bund die Betriebsabgeltungen alleine finanziert. Die Gewährleistung eines hohen Marktanteils der Schiene im alpenquerenden Güterverkehr reduziert die Umweltauswirkungen des Strassengüterverkehrs auf den Transitachsen. Es profitieren insbesondere die entlang den Transitachsen gelegenen Berggebiete und Agglomerationen .

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die grundsätzliche Stärkung des Schienengüterverkehrs kann eine effizientere Abwicklung der Gütertransporte in allen Wirtschaftsbereichen bewirken. Die Verlagerung des Güterschwerverkehrs kann einen Beitrag zur Reduktion der Stauproblematik auf den wichtigen Nord-Süd-Strassenverkehrsachsen durch die Schweiz leisten. Ein gestärkter Güterverkehrsmarkt auf der Schiene bietet allen Verladern Auswahlmöglichkeiten. Dies leistet einen wichtigen Beitrag zu einer effizienten industriellen Arbeitsteilung innerhalb Europas.

6.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die mit der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen stellen sicher, dass der alpenquerende Schienengüterverkehr seine positive Wirkung auf Umwelt und Klima beibehalten kann. Entlang der Nord-Süd-Strassenverkehrsachsen können so nennenswerte Schadstoff- und Lärmemissionen vermieden werden.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die beantragten Gesetzesänderungen stützen sich auf die jeweiligen Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung. Gemäss Artikel 84 Absatz 2 BV erfolgt der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze auf der Schiene. Dem Schutz des Alpengebiets ist dann gedient, wenn nicht nur der Gütertransitverkehr von Grenze zu