Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten

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Grenze, sondern jeglicher Verkehr erfasst wird, soweit er das Alpengebiet berührt.15 Das Parlament erlässt die entsprechenden Bestimmungen für den Bereich der Schiene im GVVG. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Weiterführung der Förderung des kombinierten Verkehrs ist durch das Landverkehrsabkommen abgedeckt und ist mit dem Paket Schweiz-EU kompatibel. Die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in der Schweiz wird nach der allfälligen Einführung der Beihilfeüberwachung im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU (Bilaterale III) der Schweizer Beihilfeüberwachungsbehörde obliegen.

7.3 Erlassform

Wichtige rechtsetzende Bestimmungen sind nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die beantragte Änderung des GVVG untersteht somit dem fakultativen Referendum.

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216 ist für den vorliegenden Kreditbeschluss die Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 8 GVVG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedarf Artikel 1 und 2 des Bundesbeschlusses über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs für die Jahre 2027-2035, da dieser neue, wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden mit der Vorlage nicht tangiert. Die Betriebsabgeltungen für den alpenquerenden UKV dienen der Stärkung des gesamten alpenquerenden Güterverkehrs und sind als Aufgabe des Bundes zu verstehen, da die Massnahme zum Erreichen der Ziele der Schweiz im Bereich der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dient.

15 Lendi/Vogel, St. Galler Kommentar zu Art. 84 BV, Rz. 8.

16 SR 171.10