Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Der alpenquerende unbegleitete kombinierte Güterverkehr auf der Schiene soll zur Unterstützung der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auch über das Jahr 2030 hinaus finanziell unterstützt werden. Hierfür wird ein neuer Zahlungsrahmen beantragt. Mit einer Anpassung des Güterverkehrsverlagerungsgesetz wird eine verbesserte Steuerung des Mitteleinsatzes ermöglicht.
Ausgangslage
Zur Erreichung des Verlagerungsziels kann der Bund Massnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs beschliessen. Die finanzielle Unterstützung des Angebots im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) durch die Schweizer Alpen stellt seit Beginn der Verlagerungspolitik eine flankierende Massnahme zur Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene dar und leistet einen grossen Beitrag an die Verlagerung.
Die Form der finanziellen Unterstützung ist im Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG) und in der Gütertransportverordnung (GüTV) geregelt. Die heutigen Bestimmungen sehen vor, dass die Abgeltungen pro im UKV transportierter Sendung von Jahr zu Jahr zu sinken haben. Der aktuelle Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs umfasst die Betriebsabgeltungen für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) und ist bis 2030 befristet.
Die in den vergangenen Jahren beobachtete Entwicklung des alpenquerenden Güterverkehrs ist beunruhigend. Seit 2021 sinken die im UKV transportierten Mengen, während die Zahl der alpenquerenden Lastwagenfahrten wieder ansteigt. Ursache hierfür ist vor allem die schlechte Infrastrukturverfügbarkeit auf den Zulaufstrecken zur NEAT im Ausland.
Inhalt der Vorlage
Mit den gleichlautenden Mo. 26.3004 und 26.3009 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Fortführung der Betriebsbeiträge im alpenquerenden Kombinierten Verkehr über das Jahr 2030 hinaus zu garantieren. Zudem soll in Artikel 8 Absatz 2 GVVG die Bestimmung jährlich abnehmender Abgeltungen je Sendung so rasch als möglich gestrichen werden.
Um den alpenquerenden UKV im aktuellen Marktumfeld und aufgrund der Infrastruktureinschränkungen auf den Zulaufstrecken gezielt zu unterstützen und den Forderungen der unterschiedlichen Motionen gerecht zu werden, ist die Abkehr von der gesetzlichen Vorgabe gemäss Artikel 8 GVVG unerlässlich.
Die Vorgabe wird aber nicht ersatzlos gestrichen, sondern mit einer Bestimmung ersetzt, wonach die Höhe der geplanten Betriebsabgeltungen für den alpenquerenden UKV ab 2030 von Jahr zu Jahr abnehmen muss. Bis 2030 kann das Fördervolumen aufgrund der heute schon bekannten schwierigen Produktionsbedingungen auf heutigem Niveau verbleiben. Ab 2030 erfolgt eine schrittweise Reduktion der Fördersumme.