Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten

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hilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs, welche durch die Verkehrsverlagerung auf die Schiene gefördert werden kann, da diese gegenüber anderen Verkehrsträgern wie der Strasse weniger externe Kosten verursacht.

Weiter sind nach Artikel 93 AEUV staatliche Beihilfen zulässig, die der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Darüber hinaus bestehen weitere Regelungen für die Gewährung von staatlichen Beihilfen im Landverkehr mit der Verordnung (EU) 2022/258613, welche für den Eisenbahnverkehr und den multimodalen Verkehr die Möglichkeit von Gruppenfreistellungen vorsieht.

Aufbauend auf die jeweils gültigen Beihilferegelungen bestehen in verschiedenen Ländern Europas unterschiedliche und teils umfassende Programme zur Förderung des Schienengüterverkehrs, insbesondere für den UKV.

3 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wird gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200514 (VlG) durchgeführt.

Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 VlG wird die Vernehmlassungsfrist aus folgenden Gründen auf zwei Monate verkürzt: Die Anpassungen des Gesetzes und der Verordnung müssen so bald wie möglich in Kraft treten (Ziffer 8). Die wirtschaftliche Lage der Akteure im UKV erfordert eine Sicherstellung der Fortführung der finanziellen Unterstützung und insbesondere eine möglichst zeitnahe Anpassung im GVVG bereits im Jahr 2027. Zudem umfasst die Vernehmlassungsvorlage lediglich die Änderung eines einzigen Gesetzesartikels. Auch auf Verordnungsstufe ist nur ein Artikel betroffen. Eine kürzere Vernehmlassung lässt den Teilnehmenden dennoch genügend Zeit, ihre Position zur Vorlage zu bestimmen und gleichzeitig die unabdingbaren gesetzgeberischen Fristen einzuhalten. Schliesslich hat das Parlament die Motionen 26.3004 und 26.3009, welche den Bundesrat auffordern, den UKV finanziell zu unterstützen, angenommen.

Die Vernehmlassung dauert bis 11. August 2026.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

4.1.1 Fortführung der Betriebsabgeltungen für den alpenquerenden UKV

Der Bundesrat beantragt mit dieser Vorlage, die ursprünglich bis 2030 befristete finanzielle Förderung des alpenquerenden UKV mittels Betriebsabgeltungen vorerst bis Ende 2035 fortzusetzen. Der Bundesrat ist grundsätzlich der Ansicht, dass auf den

13Verordnung (EU) 2022/2586 des Rates vom 19. Dezember 2022 über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr, ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 35.

14 SR 172.061