Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 24 Seiten
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1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202410 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202411 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
Die Anpassung des GVVG und der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs sind dennoch angezeigt, damit dem verfassungsmässigen Auftrag zur Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs (Art. 84 BV) angemessen nachgekommen werden kann. Der Auftrag für diese Vorlage erfolgte mit Verabschiedung der Mo. 26.3004 und 26.3009 erst im Jahr 2026. Die Vorlage war entsprechend bei der Erstellung der Legislaturplanung nicht vorhersehbar.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage sollen die folgenden parlamentarischen Vorstösse erfüllt werden:
2025 M 25.3949 Mittel für die Verlagerungspolitik sichern (N 01.07.2025) [definitive
Annahme derzeit noch ausstehend],
2026 M 26.3004 Revitalisierung der Verlagerung im transalpinen Kombinierten Ver-
kehr. Rückverlagerung auf die Strasse vermeiden (S 12.01.2026)
2026 M 26.3009 Revitalisierung der Verlagerung im transalpinen Kombinierten Ver-
kehr. Rückverlagerung auf die Strasse vermeiden (N 19.01.2026)
Der Bundesrat beantragt daher, diese parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Für Beihilferegeln im Bereich Landverkehr ist in der EU vorrangig Artikel 93 AEUV12 relevant. Demgemäss sind staatliche Beihilfen zum Zweck der Koordinierung des Verkehrs grundsätzlich zulässig. Sie setzen zusätzlich voraus, dass der Staat in die Entwicklung des Verkehrssektors im Interesse der Allgemeinheit lenkend eingreift. Damit eine staatliche Beihilfe den «Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entspricht», muss sie notwendig und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismässig sein, und die damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung darf den allgemeinen Interessen der EU nicht zuwiderlaufen. Zu denken ist hier beispielsweise an staatliche Bei-
10 BBl 2024 525
11 BBl 2024 1440
12 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 in der konsolidierten Fassung von 2016, Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) C 202 vom 7.6.2016