Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Zu beachten gilt es zudem, dass sich die Änderung ohnehin hauptsächlich auf börsenkotierte Gesellschaften auswirken wird, da Stimmrechtsberater hauptsächlich bei börsenkotierten Unternehmen eingesetzt werden. KMU werden kaum betroffen sein.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und auf die Umwelt

Die Vorlage hat neben den oben bereits beschriebenen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft keine spezifischen Auswirkungen auf die Gesellschaft oder auf die Umwelt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gestützt wird der Vorentwurf auf verschiedene allgemeine Kompetenznormen. Artikel 95 Absatz 1 BV ermöglich dem Bund, Vorschriften über die Ausübung privater Erwerbstätigkeiten zu erlassen. Artikel 122 Absatz 1 BV ermöglicht die Änderung des Zivil- bzw. des Obligationenrechts.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum betreffend Offenlegungspflichten von Gesellschaften einschränkt.

6.3 Erlassform

Rechte und Pflichten der Gesellschaften sind bereits heute in einem Bundesgesetz geregelt (Obligationenrecht). Mit den neuen Bestimmungen wird dieses Bundesgesetz geändert.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage sieht somit keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse fallen.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die vorgeschlagene Änderung des OR führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der Vorlage werden keine neuen Rechtssetzungsbefugnisse delegiert.