Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten

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leistungen liegen vor, wenn ein Unternehmen gewerbsmässig Informationen von Gesellschaften analysiert und dazu allfällige Recherchen anstellt, um Aktionäre für ihre Abstimmungsentscheidungen an den Generalversammlungen zu informieren, zu beraten und ihnen Stimmrechtsempfehlungen zu erteilen. Der Einfachheit halber wird nachstehend allgemein von Stimmrechtsberater gesprochen, auch wenn das Unternehmen gegenüber der Gesellschaft gerade nicht als Stimmrechtsberater auftritt.

Erbringt ein Stimmrechtsberater Dienstleistungen für die Gesellschaft kann dies den Anschein erwecken, dass sich der Stimmrechtsberater oder der Verwaltungsrat in einem Interessenkonflikt befinden. Zu denken ist etwa an Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vergütungssystems für das oberste Kader der Gesellschaft. Diese Vermutung begründet die Pflicht des Verwaltungsrats zur Offenlegung. Das gilt unter den genannten Voraussetzungen auch, wenn die Dienstleistungen durch eine Gesellschaft des gleichen Konzerns bezogen worden sind.

Um zu verhindern, dass der Anschein eines Interessenkonflikts besteht, kann sich der Verwaltungsrat vom Stimmrechtsberater bestätigen lassen, dass er zu den Verhandlungsgegenständen der Generalversammlung keine Abstimmungsempfehlungen abgegeben hat. Die Pflicht zur Offenlegung entfällt.

Eine gesetzliche Offenlegungspflicht hat verschiedene für die Aktionärinnen und Aktionäre positive Wirkungen. Sie mag zum einen dazu führen, dass Stimmrechtsberater organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen und darüber informieren. Zum andern mag sie bewirken, dass den Aktionärinnen und Aktionären genauer dargelegt wird, weshalb ein sich mit der Empfehlung eines Stimmrechtsberaters überschneidender Antrag des Verwaltungsrats im Interesse der Gesellschaft liegt. Dies verbessert die Qualität der Willensbildung in der Generalversammlung.

Damit die Offenlegung der Dienstleistungen des Stimmrechtsberaters diese Wirkungen erzielt und die Aktionärinnen und Aktionäre insbesondere darüber aufklärt, welche Abstimmungsempfehlungen allenfalls unter dem Einfluss eines Interessenkonflikts zustande gekommen sind, muss zweierlei offengelegt werden: Erstens ist der Stimmrechtsberater oder das mit ihm verbundene Unternehmen zu bezeichnen, das die Dienstleistungen erbracht hat. Und zweitens ist bekanntzugeben, was der Gegenstand der Leistung des Stimmrechtsberaters war. Die Leistung des Stimmrechtsberaters könnte etwa die «Beratung betreffend die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Verwaltungsrats» sein. Eine solche Offenlegung ist auch für die Stimmrechtsberater von Vorteil, indem aufgezeigt wird, zu welchen Abstimmungsgegenständen keine Dienstleistungen erbracht worden sind und somit kein Interessenkonflikt möglich ist.

Haben Mitglieder des Verwaltungsrats oder mit der Geschäftsführung betraute Personen den Bezug von Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern trotz bestehenden Interessenkonflikts nicht offengelegt, so könnte dies Haftungsfolgen nach sich ziehen (Art. 754 OR) oder zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung führen, der im Zusammenhang mit dem Interessenkonflikt steht (Art. 706 OR).