Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten

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der Hinweis auf die Sachübernahme versehentlich nicht gestrichen. Da die Sachübernahme keinen qualifizierten Tatbestand mehr darstellt, kann diese auch keine Pflicht zur Erstellung einer Prüfungsbestätigung auslösen. Die Praxismitteilung EHRA 2/2023 (Ziff. 2.6)86 sorgte in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich für Klarheit. Es gilt nun anlässlich der vorliegenden Revision den Fehler im Gesetz zu korrigieren.

Änderungen in weiteren Erlassen

Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (FusG)87

Auch bei dieser Änderung handelt es sich um eine Korrektur im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts88. Mit der Aktienrechtsrevision wurde die Bestimmung betreffend den Rangrücktritt von Gläubigerinnen und Gläubigern im Fall einer Sanierungsfusion an die Artikel 725 OR und die neuen Bestimmungen zu den Reserven (Art. 671 f. OR) angeglichen (Art. 6 Abs. 1bisFusG). Artikel 6 Absatz 2 FusG wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision jedoch nicht angepasst. Mit der erwähnten Gesetzesänderung bezweckte der Gesetzgeber keine Änderung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten. Weiterhin ist also sowohl im Falle von genügend freiem Eigenkapital wie auch im Falle eines Rangrücktritts eine Bestätigung gemäss Artikel 6 Absatz 2 FusG erforderlich. Der Verweis in Absatz 2 bezieht sich nicht nur auf Absatz 1 sondern auch auf Absatz 1bis. Die Praxismitteilung EHRA 2/2023 (Ziff. 3.4)89 sorgte in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich für Klarheit und äusserte sich zur korrekten Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 FusG. Es gilt nun anlässlich der vorliegenden Revision den Fehler im Gesetz zu korrigieren.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit den beabsichtigten Bestimmungen sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Bund im Sinne zusätzlicher Ausgaben verbunden. Es wird insbesondere keine neue Behörde vorgesehen bzw. keine bestehende Behörde ausgebaut.

Ob einzelne Aktiengesellschaften ihren Sitz ins Ausland verlegen werden und damit Steuereinnahmen, Sozialabgaben und Arbeitsplätze verloren gehen, lässt sich nicht genau voraussagen. Mit vielen zusätzlichen Sitzverlegungen ist allerdings nicht zu

86 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen.html (Stand: 28.1.2026).

87 SR 221.301.

88 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005.

89 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen.html (Stand: 28.1.2026).