Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten
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rechnen, denn die Offenlegungspflichten der Gesellschaften generieren kaum Mehraufwand. Auch ist nicht mit einer «Abwanderung» der hier in der Schweiz tätigen Stimmrechtsberater zu rechnen, da die Bestimmung nicht beim Stimmrechtsberater anknüpft und für diesen somit weder neue Pflichten noch zusätzlicher Aufwand entsteht. Im Ausland bestehen hingegen Offenlegungspflichten, die direkt den Stimmrechtsberatern auferlegt werden.
In personeller Hinsicht sind in Zusammenhang mit den beabsichtigten Bestimmungen somit keine zusätzlichen Stellen beim Bund geplant. Der Vollzug der Normen erfolgt durch die Unternehmen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die neue Bestimmung auferlegt den Gesellschaften Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die von Stimmrechtsberatern bezogen werden. Die Bekanntgabe von Interessenkonflikten auf Seiten der Gesellschaft oder auf Seiten der Stimmrechtsberater verhilft zu mehr Transparenz und kommt den Aktionärinnen und Aktionären zugute, welche ihre Stimmabgabe anlässlich der Generalversammlung reflektierter abgeben können. Insgesamt führt dies auch zu einer Stärkung der Corporate Governance der Unternehmen, was das langfristige Wachstum der Unternehmen unterstützen und eine Verbesserung ihrer finanziellen Leistung mit sich bringen soll.
Die Festigung der Mechanismen der Corporate Governance führ zudem zu einer Verringerung der Risiken, dass die Organe gegen die Interessen der Gesellschaft handeln und diese wie auch ihre Aktionärinnen und Aktionäre, ihre Gläubigerinnen und Gläubiger und die Wirtschaft insgesamt schädigen.
Für die Unternehmen entsteht ein administrativer Mehraufwand. Allerdings wird dieser sehr gering sein, da keine Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern in Anspruch genommen werden müssen und damit keine neuen Verpflichtungen bestehen. Werden dennoch solche Dienstleistungen in Anspruch genommen, wird für die Offenlegung an bestehende Mitteilungsformen angeknüpft. Wer von der Offenlegung absehen will, kann vom Stimmrechtsberater eine Bestätigung verlangen, dass er zu den Verhandlungsgegenständen der Generalversammlung keine Abstimmungsempfehlungen abgegeben hat. Eine solche Bestätigung sollte vom Stimmrechtsberater gegebenenfalls ohne grossen Aufwand erstellt werden können. Möglich wäre auch, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Dienstleistungen des Stimmrechtsberaters eine solche Bestätigung zuhanden der Gesellschaft abgegeben resp. diese in den Vertrag aufgenommen wird.