Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

rechtsberater für bestimmte Dienstleistungen zu beauftragen. Einzelne Interessenskonflikte könnten dadurch von vornherein vermieden werden. Gegen eine solche Verbotsnorm spricht jedoch, dass es einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der beteiligten Unternehmen bedeutet (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bundesverfassung [BV]41, Wirtschaftsfreiheit). Ein Verbot der Stimmrechtsberatung im Fall eines Interessenkonflikts wäre zudem ein Novum in rechtsvergleichender Hinsicht und schwer durchsetzbar.42

Offenlegungspflichten für institutionelle Anlegerinnen und Anleger

Es könnte vorgeschrieben werden, dass institutionelle Anlegerinnen und Anleger, die die Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern nutzen, offenlegen, wie sie mit den Empfehlungen dieser Berater umgehen und inwieweit sie deren Übereinstimmung mit den Interessen der Endanlegerinnen, Endanleger und Endbegünstigten überprüfen.43 Dabei sollten die Stimmempfehlungen der Stimmrechtsberater kritisch hinterfragt und insbesondere auf mögliche Interessenskonflikte überprüft werden. Hierbei geht es um die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der institutionellen Anlegerinnen und Anleger bei der Ausübung ihrer Stimmrechte.44 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,

dass etwa für Vorsorgeeinrichtungen heute bereits Sorgfaltspflichten gelten (vgl.

Art. 51b Abs. 2 BVG45). Ähnliches gilt für Anlagefonds (vgl. Art. 23 Abs. 1 KVG46).

Darüber hinaus zielen auch die Empfehlungen des Swiss Investors Code auf die Stärkung der Eigenverantwortlichkeiten hin.47 Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Anknüpfung bei den institutionellen Investoren nur ein kleiner Teil der Investoren erfasst würde. Die Regulierung hätte an den Investmentvehikeln anzuknüpfen; diese sind allerdings – auch bei schweizerischem Vermögensverwalter oder Anlageberater

– oft im Ausland. Im Weiteren sind auch die bestehenden, nach schweizerischem Recht inkorporierten institutionellen Anlegerinnen und Anleger oftmals nicht oder zumindest nicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht reguliert.48 Aus diesen Gründen erscheint es aus heutiger Sicht nicht geboten, gesetzlich verankerte Regelungen für institutionelle Anlegerinnen und Anleger vorzusehen.

41 SR 101.

42 Zur Rechtsvergleichung unten, Ziff. 2.

43 So wird es in der deutschen Lehre verlangt, vgl. etwa POELZIG DOERTE, Stimmrechtsberater – ihre Rolle und ihr rechtlicher Rahmen (2/2), ZHR

185 (2021), 395, 405.

44 POELZIG (Fn. 43), 406.

45 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.06.1982 (Stand: 1.1.2025), SR 831.40.

46 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (Stand: 1.3.2024), SR 951.31.

47 Dazu oben, vgl. Fn. 23 ff.

48 Vgl. insgesamt REUTTER (Fn. 8), 266.