Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten

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Über den Ort der Umsetzung wurde alsdann in der Verwaltung ausführlich diskutiert. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD lehnte eine Umsetzung im Finanzmarktrecht aufgrund verschiedener Überlegungen ab.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD erwog daher vorerst, die Motion im Rahmen eines Spezialgesetzes umzusetzen. Dieses erwies sich allerdings als nicht umsetzbar. Eine wirksame Durchsetzung der Pflichten wäre namentlich gegenüber ausländischen Unternehmen äusserst schwierig zu realisieren gewesen. Die Eidgenössische Fachkommission für das Handelsregister und ein vom Bundesamt für Justiz BJ in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten6 bestätigten diese Einschätzung. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang am 25. Juni 2025 ein Aussprachepapier zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen bestimmt. Die Umsetzung der Motion soll im Obligationenrecht OR7 erfolgen und sich auf die Adressierung von Interessenkonflikten beschränken.

1.2 Stimmrechtsberater in der Schweiz

Stimmrechtsberater unterstützen typischerweise Anlegerinnen und Anleger bei der Entscheidung, wie sie an der nächsten Generalversammlung abstimmen sollen. Sie geben insbesondere konkrete Abstimmungsempfehlungen zu den einzelnen Traktanden einer Generalversammlung ab. Die Stimmrechtsberater helfen den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern mittelbar, ihre Interessen im Hinblick auf die Generalversammlung zu bündeln. Ihre Tätigkeit kann auch zu deutlichen administrativen Entlastungen bei den Anlegerinnen und Anlegern führen.8 Zudem können Stimmrechtsberater im Auftrag der Anlegerinnen und Anleger Unternehmensrecherchen durchführen, Daten zur Unterstützung eigener Analysen bereitstellen oder die Stimmrechtsvertretung organisieren. Weiter können Stimmrechtsberater wichtigen Corporate-Governance-Anliegen der Anlegerinnen und Anleger zum Durchbruch verhelfen und

dadurch einen Beitrag zu einer guten, nachhaltigen Unternehmensführung leisten.

5 Vgl. dazu unten.

6 Gutachten von Prof. Isabelle Chabloz vom 13. November 2024; vgl. www.bj.admin.ch.

7 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220

8 Vgl. GUSTINETTI HENZ TANJA, Die Rolle und Rechtstellung von Stimmrechtsberatungsunternehmen (Proxy Advisors) im schweizerischen Recht, Unter besonderer Berücksichtigung der Regulierungsfrage, zugl. Diss., Basel 2016, Rz. 54 f., 228 ff., 291 ff. 305, S. 316 f. und 319; VOGT HANS- UELI, Stellungnahme vom 31.07.2017 in Bezug auf die Vernehmlassung zur Teilrevision der Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance von SIX Swiss Exchange, Ziff. 2.3.3, abrufbar unter https://www.ius.uzh.ch/de/staff/professorships/alphabetical/vogt/publikationen.html > Vorträge, Working Papers, Stellungnahmen etc. (Stand: 4.2.2026); HOCH MARIEL, Proxy Advisory – eine Standortbestimmung SZW 20016, 487,

488 f.; LENGAUER DANIEL/PÖSCHEL INES, Swiss Code of Best Practice, in: Lengauer Daniel/Eggen Mirjam/Straub Rudolfo (Hrsg.), Fachhandbuch Kapitalmarktrecht, Zürich 2021, N. 4411; BÖCKLI PETER, Proxy Advisors: Risikolose Stimmenmacht mit Checklisten, SZW 3/2015, 209, 210; REUTTER THOMAS U.: Regulierung und Haftung von Proxy Advisors, in: Reutter Thomas U./Werlen Thomas (Hrsg.), Kapitalmarkrecht – Recht und Transaktionen XI, Zürich 2017, 229, 232 f.; RIOULT CHRISTIAN, Regulierung von Stimmrechtsberatern, AJP 2014, 1176, 1180.