Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten
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Nebst der beantragen Neuregelung im Zusammenhang mit den Transparenzvorschriften bei den Stimmrechtsberatern, werden gewisse weitere kleinere Änderungen im Bereich des Aktienrechts beantragt. Sie sind auf die am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts80 zurückzuführen. Es gilt, gewisse klare gesetzgeberische Versehen zu korrigieren, die inhaltlich in Lehre und Praxis unbestritten sind. Ein direkter Zusammenhang zu den Neuregelungen im Zusammenhang mit den Transparenzvorschriften bei den Stimmrechtsberatern besteht nicht.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Anpassungen befinden sich im Privatrecht (Obligationenrecht, OR). Es werden weder zusätzliche Aufgaben an bestehende Behörden übertragen noch sind neue (Aufsichts-)behörden vorgesehen.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt durch die Unternehmen. Betroffen sind einzig die Aktiengesellschaften.
Die neue Norm hat keine neuen Publikationspflichten zur Folge. Für die Handelsregisterbehörden entstehen somit im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Bestimmung keine neuen Aufgaben. Auch andere Behörden sind von der Umsetzung der Norm nicht betroffen, da eine Verletzung der Offenlegungspflichten lediglich Haftungsfolgen nach sich ziehen (Art. 754 OR) oder zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung führen, der im Zusammenhang mit dem Interessenkonflikt steht (Art. 706 OR). Eine behördliche Durchsetzung ist nicht vorgesehen.
Der Vorentwurf ändert grundsätzlich nichts an der bisherigen Umsetzung des Aktienrechts.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 700 OR
Der Inhalt der Einberufung wird mit einer neuen Ziffer 6 ergänzt, wonach gegebenenfalls die Informationen gemäss Artikel 700a bezüglich der Stimmrechtsberater bekanntzugeben sind.
Art. 700a OR
Erfasst werden bestehende (mögliche) Interessenkonflikte, die entstehen, wenn ein Unternehmen, welches (auch) Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbietet, eine Dienstleistung zugunsten der Gesellschaft erbracht hat. Stimmrechtsberatungsdienst-
80 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005.