Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten

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Beschränkung auf börsenkotierte Gesellschaften resp. auf «bedeutende» Stimmrechtsberater

Der Motionär fordert, die Offenlegung von Interessenkonflikten bei Stimmrechtsberatern börsenkotierter Aktiengesellschaften. Wie dies in anderen Bereich des Obligationenrechts der Fall ist (etwa bei den Bestimmungen zu den Vergütungen; Art. 732 ff. OR), hätte man die Pflicht zur Offenlegung somit auf Gesellschaften eingrenzen können, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Da Stimmrechtsberatern typischerweise bei börsenkotierten Gesellschaften tätig werden, wäre eine Beschränkung grundsätzlich denkbar gewesen. Dennoch scheint es sachgerecht, die Pflicht zur Offenlegung auf sämtliche Gesellschaften auszuweiten. Das schweizerische Aktienrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Gesellschaften, weshalb eine Beschränkung auf erstere nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht erforderlich, zumal für KMU in der Praxis kaum relevante zusätzliche Belastungen entstehen dürften. Sollten allerdings in nicht börsenkotierten Gesellschaften ausnahmsweise Stimmrechtsberater eingesetzt werden, gebietet eine gute Corporate Governance ebenfalls, allfällige Interessenkonflikte offenzulegen.

Ähnlich beurteilt sich die Frage, ob die Bestimmung auf «bedeutende» Stimmrechtsberater beschränkt werden soll oder nicht. Zwar kann die Grösse und damit der Einfluss eines Stimmrechtsberaters für die Schutzbedürftigkeit der Aktionärinnen und Aktionäre eine Rolle spielen. Gleichwohl besteht im Falle von Interessenkonflikten ein Schutzbedürfnis unabhängig davon, ob die Dienstleistungen eines «bedeutenden» oder eines weniger bedeutenden Stimmrechtsberaters in Anspruch genommen werden. Eine entsprechende Differenzierung überzeugt daher nicht.

1.5 Gewählte Lösung

Die umfassenden Abklärungen im Vorfeld führten zum Ergebnis, dass weder durch Selbstregulierung noch durch Gesetzesänderungen im Finanzmarktgesetz oder aber durch ein neues Spezialgesetz die Ansprüche aus der Motion sinnvoll und zielbringend umgesetzt werden können.

Soll, wie von der Motion vorgesehen, nur das Problem der Interessenkonflikte der Stimmrechtsberater geregelt werden, scheint sich nicht eine Regelung im Spezialgesetz, sondern eine Regelung im OR aufzudrängen. Zu diesem Schluss gelangt auch Prof. Isabelle Chabloz in ihrem Gutachten vom 13. November 202449. Eine Bestimmung im OR, ähnlich derjenigen, welche anlässlich der Aktienrechtsrevision im Jahr 2018 entworfen wurde, wird als pragmatische und effektive Lösung beurteilt, um den Ansprüchen der Motion 19.4122 gerecht zu werden. Aus diesem Grund wurde in Erwägung gezogen, das damals gescheiterte Vorhaben der Einführung eines neuen Artikel 700a OR noch einmal vor das Parlament zu bringen. Wie bereits erwähnt, hatte die Ablehnung der vorgeschlagenen Bestimmungen über Stimmrechtsberater wohl weniger mit dem Inhalt der Norm zu tun als viel mehr mit der Tatsache, dass die Aktienrechtsrevision bereits mit zahlreichen anderen heiklen Themen überladen war.

49 Vgl. Fn. 6.