Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten
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diese sollen ihre Tätigkeiten insbesondere transparenter ausüben.59 Stimmrechtsberater sollen angesichts ihrer Bedeutung Transparenzanforderungen unterliegen.
So verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten u. a. sicherzustellen,
− dass Stimmrechtsberater auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen, diesen an-
wenden und darüber Bericht erstatten (vgl. Art. 3j Abs. 1 Aktionärsrechterichtlinie I60);
− dass Stimmrechtsberater bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang
mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen ihren Kunden und Kundinnen gegenüber offenlegen. U. a. sollen sie offenlegen, ob sie einen Dialog unterhalten mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen und Stimmempfehlungen betreffen, und gegebenenfalls welcher Art dieser Dialog ist. Weiter sollen sie offenlegen, wie ihre Vorgehensweise bei potenziellen Interessenkonflikten ausschaut, um diese zu vermeiden und damit umzugehen (Art. 3j Abs. 2 Aktionärsrechterichtlinie I);
− dass Stimmrechtsberater diese Informationen für einen Zeitraum von mindes-
tens drei Jahren öffentlich auf den Websites der Stimmrechtsberater verfügbar halten, damit institutionelle Anlegerinnen und Anleger die Dienste von Stimmrechtsberatern unter Berücksichtigung ihrer Leistung in der Vergangenheit auswählen können;61
− dass die Stimmrechtsberater tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte
oder Geschäftsbeziehungen identifizieren, die die Vorbereitung von Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten. Sie sollen ihre Kunden und Kundinnen unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, informieren (Art. 3j Abs. 3 Aktionärsrechterichtlinie I).
− dass institutionelle Anlegerinnen und Anleger jährlich öffentlich bekannt ma-
chen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern (Art. 3g Abs. 1 lit. b Aktionärsrechterichtlinie I).
59 Vgl. die Aufzählung der Gründe in der Richtlinie selbst, welche zum Erlass der Aktionärsrechterichtlinie II geführt hat.
60 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17; in der durch Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1.
61 Aktionärsrechterichtlinie II, Gründe in E. 26.