Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/7: Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater) · 28 Seiten
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Die Interessenkonflikte von Stimmrechtsberatern und Verwaltungsräten bestehen nicht nur, wenn bis zur Einberufung der Generalversammlung Dienstleistungen durch ein Stimmrechtsberater erbracht wurden. Sie bestehen auch, wenn zwischen der Einberufung und der Durchführung der Generalversammlung solche Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden. Dementsprechend sieht der Regelungsvorschlag zwei Zeitpunkte für die Offenlegung vor: die Einberufung (Abs. 1) sowie die Durchführung der Generalversammlung (Abs. 2).
Art. 650 Abs. 2 Ziff. 1 OR
Es handelt sich bei dieser Änderung um eine Korrektur im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts81. Im Vorentwurf vom 28. November 2014 war noch vorgesehen, die Möglichkeit zur Teilliberierung des Aktienkapitals aufzuheben.82 Weil sich bei der Vernehmlassung zur Abschaffung der Möglichkeit zur Teilliberierung kein klares Bild ergab, wurde entschieden, insbesondere im Hinblick auf die angespannte Wirtschaftslage und die nicht eindeutigen Ergebnisse der Regulierungsfolgenabschätzung, die Möglichkeit zur Teilliberierung beizubehalten. Im Rahmen der Überarbeitung des Vorentwurfs ist offensichtlich die Anpassung von Artikel 650 Absatz 2 Ziffer 1 OR untergegangen. Der aktuelle Wortlaut enthält daher die Pflicht zur Festlegung des Liberierungsgrades nicht mehr. Selbstverständlich muss aber auch mit dem neuen Aktienrecht die Generalversammlung den gesamten Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen festlegen. Der Liberierungsgrad muss (wie auch bei der Gründung) zwingend in die Statuten aufgenommen werden; eine Delegation durch die Generalversammlung an den Verwaltungsrat ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre eine Delegationsnorm im Sinne von Artikel 650 Absatz. 2 Ziffer 3 OR im Gesetz aufgenommen worden. Die Praxismitteilung EHRA 3/2022 (Ziff. 5)83 sorgte in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich für Klarheit. Es gilt nun anlässlich der vorliegenden Revision den Fehler im Gesetz zu korrigieren.
Art. 652f Abs. 2 OR
Es handelt sich bei dieser Änderung ebenfalls um eine Korrektur im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts84. Unter neuem Recht stellt die (beabsichtigte) Sachübernahme kein qualifizierter Tatbestand bei der Gründung oder Kapitalerhöhung mehr dar.85 In Artikel 652f Absatz 2 OR wurde
81 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005.
82 Vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 28.11.2014, S. 21 f. Art. 632 VE-OR: «Bei der Gründung muss für jede Aktie eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.»
83 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen.html (Stand: 28.1.2026).
84 Änderung Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 19.6.2020; BBl 2020 5573, AS 2020 4005.
85 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016 (16.077); BBl 2017 399, 432 ff.