Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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zwangsläufig pornografische Bilder erzeugt werden.55 Daher können weniger explizite sexuelle Nachrichten nicht nach Artikel 197 Absatz 1 StGB bestraft werden, selbst wenn die erwachsene Person sexuelle Erwartungen hat.56

Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)

Artikel 187 Ziffer 1 StGB stellt drei Tatbestandsvarianten unter Strafe. Mit Strafe bedroht sind demnach die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren (Abs. 1), das Verleiten eines Kindes in diesem Alter zu einer sexuellen Handlung (Abs. 2) und der Einbezug eines Kindes in eine solche Handlung (Abs. 3).

Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 1 StGB ist bei Fällen von Grooming im weiteren Sinne nicht anwendbar, da ein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt wird.57

Dagegen kann Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB das Verhalten einer erwachsenen Person erfassen, die ein Kind im Rahmen von Online-Kontakten dazu anleitet, eine sexuelle Handlung an sich selber oder einer Drittperson vorzunehmen, während es vom Täter bzw. von der Täterin oder einer Drittperson beobachtet wird, zum Beispiel mittels einer Kamera.58

Hingegen besteht in der Lehre kein Konsens darüber, ob die Aufforderung an ein Kind, allein zu masturbieren, im Rahmen von Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB zu ahnden ist.59 In einem Urteil vom 8. Januar 2010 entschied das Bundesgericht, dass es nach Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB strafbar ist, ein Kind in Abwesenheit des Täters oder der Täterin zum Onanieren aufzufordern.60

Wird ein Kind aufgefordert, einer erwachsenen Person über eine Webcam dabei zuzuschauen, wie sie eine sexuelle Handlung vornimmt, kann die Person wegen Einbezugs eines Kindes unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung bestraft werden (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).61 Zur Anwendung dieser Bestimmung ist es jedoch zwingend, dass das Kind die Handlung unmittelbar wahrnehmen kann, sei es visuell oder akustisch.62

Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB)

Nach Artikel 198 StGB kann eine Person, die jemanden absichtlich durch Wort, Schrift oder Bild in grober Weise belästigt, auf Antrag verfolgt werden. Da das Kommunikationsmittel nicht relevant ist, dürfte diese Bestimmung sowohl in der realen Welt als auch im Cyberraum gelten.63

55 Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 4.

56 Meyer, S. 228.

57 Fontanive/Simmler, S. 496; Meyer, S. 226.

58 Mazou/Iselin, S. 56; Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 4; Meyer, S. 226- 227.

59 Während nach Ansicht von Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 4, und Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 25, ein solches Verhalten nicht durch Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst wird, vertritt Maier, BSK StGB II, Art. 187 N 15, die gegenteilige Ansicht.

60 Urteil BGer 6B 702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 7.4.

61 Meyer, S. 227; Fontanive/Simmler, S. 498-499; Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 4.

62 Fontanive/Simmler, S. 499; Meyer, S. 227.

63 BGE 134 IV 266, E. 4.7.1; Queloz/Illánez, CR CP II, Art. 198 N 23b. Dies wird jedoch kontrovers diskutiert, siehe Muggli, Im Netz ins Netz, S. 15; Fontanive/Simmler, S. 502.