Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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können.100 Diese Altersgrenze ist auch in Artikel 197 Absatz 1 StGB zu finden, der Kinder vor der Verletzung ihrer sexuellen Integrität schützt.
Im Rahmen des neuen Artikels 187bisStGB gibt es keinen Grund, von dieser Altersgrenze abzuweichen. Ein Kind, das rechtlich gesehen eine sexuelle Handlung vornehmen darf, muss auch eine sexuelle Kommunikation führen dürfen. Eine Senkung der Altersgrenze für Artikel 187bisStGB unter 16 Jahre wäre ebenfalls keine zufriedenstellende Lösung. Bis zum Alter von 16 Jahren sind die Jugendlichen stark vom Grooming betroffen101 und es fehlt ihnen noch an Reife.102 Entsprechend sollten sie bis zu diesem Zeitpunkt dem Schutz durch Artikel 187bisStGB unterstellt bleiben.
Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes
Die neue Strafnorm soll nicht jede sexuell motivierte Kommunikation unter Strafe stellen. Eine solche Strafnorm wäre zu weit gefasst. Denn mögliche Auswirkungen wären die Bestrafung innerer Gefühle und Gedanken, eine unangemessene Beweislast und eine Überlastung der Strafverfolgungsbehörden.103
Daher werden mit Artikel 187bisStGB nur Kommunikationen unter Strafe gestellt, die die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gefährden. Ob eine solche Gefährdung besteht, ist anhand der Kommunikation zwischen Täter bzw. Täterin und Opfer zu beurteilen.
Die Gefährdung kann aus vielfältigen Verhaltensweisen resultieren und ist in der Regel das Ergebnis einer Kombination von Einzelhandlungen. Einige Beispiele für solche Verhaltensweisen:104
- Zugang zur sexuellen Intimität eines Kindes durch Gespräche über sexuelle
Themen, durch die Aufforderung, von früheren sexuellen Erfahrungen zu erzählen oder durch Fragen zu Wünschen, Fantasien, Pubertät und Körper mit der Folge, das Kind bei intimen Themen psychologisch und emotional zu entblössen.
- Sexuelle Empfehlungen zu Verhaltensweisen im Umgang mit sich selbst oder
anderen, die als Ratschläge und Hilfe dargestellt werden, die jedoch die Sexualität des Kindes beeinflussen können.
- Aufforderung der erwachsenen Person an das Kind, sich nackt zu zeigen, insbe-
sondere über eine Webcam, oder ihr vom Kind selbst erzeugtes audiovisuelles Material mit sexuellem Inhalt zu senden.
100 Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 17, 20; Maier, BSK StGB II, Art. 187 N 1; Vgl. BBl 1985 II 1065
101 JAMES-Studie 2022, S. 62 (Abbildung 50) und 64; JAMES-Studie 2024, S. 69 (Abbildung 57) und 79; Vgl. Bericht zum Postulat 19.4111, S. 7, wonach die Altersgruppe der 10- bis 15-Jährigen am stärksten von Cyber-Sexualdelikten betroffen ist.
102 BBl 1985 II S. 1065; Maier, BSK StGB II, Art. 187 N 1.
103 Vgl. dazu Daniel Gerny, Wenn sich Pädophile auf Instagram als Kinder ausgeben: Die Politik müht sich seit Jahren vergeblich mit einer Strafnorm gegen Cyber-Grooming ab, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), 20.02.2025.
104 Beispiele in Anlehnung an die Anhörungen der Kommission vom 13.02.2025 und an die konsultierte Literatur, insbesondere Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 2- 3; Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 360; Meyer, S. 225; Fontanive/Simmler, S. 487-488, Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 45–46, Paschel et al., S. 81–82, 84. Vgl. auch Bericht zum Postulat 19.4111, S. 9.