Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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Im Gegensatz zum Grooming im engeren Sinne zielen diese Handlungen nicht zwingend auf ein Treffen im realen Leben ab.21 Das Bundesstrafgericht definiert Grooming im weiteren Sinne als das Verhalten von Erwachsenen gegenüber Kindern und Jugendlichen mittels IKT, das auf die Herstellung eines sexuell motivierten Kontaktes abzielt.22
In diesem Rahmen ist der Täter oder die Täterin häufig in Online-Chats aktiv, insbesondere in Diskussionsforen oder Messaging-Apps, die in sozialen Netzwerken oder Online-Games angeboten werden.23 Meistens wird das Kind eindringlich nach seiner Sexualität (z. B. Erfahrungen, Wünsche oder Fantasien) und seiner körperlichen Entwicklung (z. B. Brustwachstum, Körperbehaarung) befragt.24 Häufig wird das Opfer aufgefordert, selbst hergestelltes sexuelles Material zu schicken, oder es wird mit Geld bestochen, damit es solche Inhalte sendet.25
Um seine Ziele zu erreichen, versucht der Täter oder die Täterin typischerweise zunächst, das Kind psychologisch zu manipulieren und seine Verletzlichkeit und die in der Regel geringe Erfahrung auszunutzen. Häufig stellt sich der Täter oder die Täterin als Vertrauensperson dar oder übernimmt eine Mentorenrolle und gibt vor, dem Kind zu einem besseren Verständnis der Sexualität verhelfen zu wollen. Diese Strategie zielt darauf ab, in der Beziehung zum Kind Nähe oder sogar Exklusivität zu schaffen, die Wachsamkeit des Kindes auszuschalten und eine emotionale Abhängigkeit zu erreichen.26 Mit dieser Strategie gewinnt der Täter oder die Täterin auch Informationen über die Psychologie des Opfers und insbesondere darüber, ob es isoliert ist.27 Damit wird es einfacher, das Kind zum Teilen sexueller Inhalte oder zu Gesprächen über sexuelle Themen zu bewegen.28
2.2 Ausmass von Cybergrooming in der Schweiz
Mehrere Studien zeigen das Ausmass von Sexualdelikten gegen Kinder im Internet und insbesondere eine Zunahme von Grooming-Fällen in den vergangenen Jahren.
21 Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 2; Meyer, S. 225, 227–229; Fontanive/Simmler, S. 490.
22 Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29.12.2017, E. 4.2.; vgl. Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 45–46.
23 Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 45; Bericht zum Postulat 19.4111, S. 9.
24 Muggli, Im Netz ins Netz, S. 114; Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 360.
25 Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 2; Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 359; Definition gemäss Kinderschutz Schweiz, Vorgehen bei Cybergrooming, abrufbar unter www.kinderschutz.ch > Themen > Sexualisierte Gewalt > Sexuelle Entwicklung und digitale sexualisierte Gewalt > Digitale sexualisierte Gewalt > Cybergrooming.
26 Meyer, S. 225; Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 360; Fontanive/Simmler, S. 487; Postulatsbericht 19.4111, S. 9; Definition gemäss Kinderschutz Schweiz, vgl. Fussnote 25.
27 Meyer, S. 225.
28 Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 46; Meyer S. 25; Definition gemäss Kinderschutz Schweiz, vgl. Fussnote 25.