Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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- Sexualisierung des Körpers des Kindes durch entsprechende Anspielungen so-

wie durch sexuelle Annährungen oder Vorschläge.

- Unaufgefordertes Teilen von sexuellen Wünschen und Fantasien oder Erzählen

von persönlichen sexuellen Erfahrungen.

- Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses oder der exklusiven Beziehung zum

Kind mit dem Ziel, es zu sexuell konnotierten Verhaltensweisen zu bewegen oder intime Informationen über seine Sexualität zu erhalten.

- Alle weiteren Verhaltensweisen, die das Kind mit einem falschen oder perver-

sen Bild der Sexualität konfrontieren oder einen Einfluss darauf haben könnten, wie das Kind seine eigene Sexualität wahrnimmt, ungestört erforscht oder sie auf natürliche Weise mit sich selbst oder anderen lebt.

Um festzustellen, ob die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes durch die sexuelle Kommunikation gefährdet werden könnte, ist das Verhalten des Täters oder der Täterin zu berücksichtigen, insbesondere, ob ein enger Kontakt zum Kind besteht, der dazu dient, mehr über seine soziale und familiäre Situation, psychologische Aspekte sowie seine emotionale und sexuelle Reife zu erfahren. In die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals kann auch die Frage einfliessen, ob die Naivität und Unreife des Kindes ausgenutzt wurde, um sein Vertrauen zu gewinnen, indem sich der Täter oder die Täterin als Person dargestellt hat, die Freundin, Ratgeberin oder Vertrauensperson sein möchte.

Angesichts der Verletzlichkeit der von solchen Handlungen betroffenen Kinder sowie der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsguts ist das Tatbestandsmerkmal als erfüllt zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass die sexuelle Entwicklung des Kindes durch die Handlungen des Täters oder der Täterin beeinflusst wird. Das Merkmal der ungestörten sexuellen Entwicklung ist dahingehend zu verstehen, dass Kinder ihre sexuelle Identität und ihr Verständnis von Beziehungen frei von schädlichen Einflüssen und selbstbestimmt entwickeln können. Damit ist nicht gemeint, dass der Gesetzgeber ein normatives Verständnis der sexuellen Entwicklung oder gar der sexuellen Identität vorgeben möchte.

4.3.2 Subjektiver Tatbestand

Bezüglich des subjektiven Tatbestands gelten die allgemeinen Grundsätze: Der Täter oder die Täterin muss die Tat mit Wissen und Willen begehen, wobei hier ein Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

Die erwachsene Person muss somit wissen oder die Möglichkeit in Kauf nehmen, dass sie mit einem Kind unter 16 Jahren kommuniziert. Erfolgt die Kommunikation über IKT, reichen klare Hinweise darauf, dass das Opfer unter 16 Jahre alt ist (insbesondere die Verwendung eines Pseudonyms oder die Nutzung einer ausschliesslich für Kinder vorgesehenen Chat-Plattform).105

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die erwachsene Person die Absicht hat, der sexuellen Entwicklung des Kindes zu schaden, oder dass sie die möglichen Folgen ihres

105 Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 28; BGer 6B_487/2021 vom 03.02.2023, E. 3.4.