Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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Weiter wurde die Kommission darauf hingewiesen, dass auch vermeintlich harmlosere Handlungen für das Kind gravierende Folgen haben können. Dies gilt insbesondere für Online-Gespräche mit sexuellen Inhalten, manipulativen Bemerkungen und intimen oder unangemessenen Fragen, die bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen Schaden anrichten. Denn sie missachten damit die persönlichen Grenzen der Opfer und erzeugen bei ihnen Angst, Scham und Schuldgefühle.
Zusammenfassend ist aufgrund der Häufigkeit des Cybergroomings, der Schwere der möglichen Schäden beim Opfer sowie der bestehenden strafrechtlichen Lücken eine Anpassung des Strafrechts erforderlich.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Handlungsbedarf und Ziele
Nach geltendem Strafrecht können zwar bestimmte Handlungen Erwachsener im Rahmen von Chats mit Kindern bestraft werden. Es sind jedoch längst nicht alle für das Grooming typischen Verhaltensweisen erfasst. Die Strafbehörden können deshalb erst intervenieren, wenn eine bestimmte Schweregrenze überschritten wurde, obwohl die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern bereits unter dieser Schwelle gefährdet wird und folglich auch psychologische und soziale Schäden auftreten.
Der neue Tatbestand soll den Schutz von Kindern unter 16 Jahren verstärken und stellt sexuell motivierte Kontakte von Erwachsenen unter Strafe, wenn damit die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder gefährdet wird. Diese Voraussetzung trägt der Tatsache Rechnung, dass rein persönliche und innere Gefühle, Gedanken und Überzeugungen nicht bestraft werden sollen, wenn sie ohne Auswirkungen auf die Aussenwelt bleiben.
Die neue Strafnorm erfasst insbesondere auch Cybersexualstraftäter, die auf Chats aktiv sind, ohne jedoch ein reales Treffen mit dem Opfer anzustreben. Relevant ist dabei die Unterscheidung zwischen Erwachsenen, deren Handlungen auf ein Treffen und sexuelle Beziehungen im realen Leben abzielen (contact-driven) und Erwachsenen, die ihre Fantasien online ausleben und virtuelle sexuelle Beziehungen bevorzugen (fantasy-driven).80
3.2 Die beantragte Neuregelung
3.2.1 Einführung eines eigenständigen Straftatbestands
Verworfene Varianten
Die RK-N verzichtete auf eine Ergänzung von Artikel 260bisStGB (Vorbereitungshandlungen) zwecks Erfassung von Gesprächen, die einem sexuellen Missbrauch eines Kindes im realen Leben vorausgehen. Denn das Ziel, Grooming im weiteren Sinne unabhängig von der späteren Begehung einer Straftat unter Strafe zu stellen, würde
80 Zermatten, Le traitement pénal des délinquants sexuels, N 215; Meyer, S. 225–226; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 46.