Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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Verhaltens für das Kind genau kennt. Sie muss jedoch in der Lage sein, die gesellschaftliche Einordnung ihrer Handlungen einzuschätzen und sich eine grobe Vorstellung davon machen können, wie sich ihre Handlungen auf die sexuelle Entwicklung des Kindes auswirken könnten.106

Darüber hinaus ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn der Täter oder die Täterin mit der Absicht der sexuellen Erregung handelt. Auf den ersten Blick mag es schwierig scheinen, das Vorliegen eines solchen inneren Beweggrunds abzugrenzen und zu beweisen, in der Praxis sollte dies jedoch keine unüberwindbare Hürde darstellen. Die tatsächliche Absicht lässt sich dabei anhand äusserer Hinweise im Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters oder der Täterin feststellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Verhalten der erwachsenen Person beim Grooming in der Regel einem typischen Schema folgt107 und dass die Online-Chats mit dem Opfer als gut dokumentierte, schlüssige Beweise dienen können. Im Übrigen kann eine erwachsene Person, die ein Kind nicht kennt und mit ihm in keinem besonderen Verhältnis steht, Gespräche mit sexuellem Inhalt mit einem Kind nicht damit rechtfertigen, dass sie eine sexualpädagogische oder beratende Rolle für sexuelle Fragen übernimmt.108

Dieser Lösung mit einer restriktiven Wirkung des subjektiven Tatbestands ist der Vorzug zu geben gegenüber einem Ausnahmekatalog mit der Auflistung von Personen, die berechtigt sind, mit einem Kind über sexuelle Themen zu sprechen (z. B. Lehrpersonen oder Eltern) und die deshalb vom Anwendungsbereich der Strafnorm auszuschliessen wären. Ein solcher Ansatz würde das Risiko bergen, dass die Liste die relevanten Personen nicht umfassend und treffend abbildet. Die aufgelisteten Personen könnten zudem ihre privilegierte Position ausnutzen und ohne Angst vor Konsequenzen mit einem Kind eine sexuelle Kommunikation zum Zweck der sexuellen Erregung anbahnen. Die Anwendung von Artikel 187bisStGB in der vorgeschlagenen Form schliesst hingegen eine Strafverfolgung dieser Personen nicht aus.

4.4 Ausnahmen von Artikel 187bis Absatz 2 und 3 StGB

Die Absätze 2 und 3 der neuen Strafnorm sind identisch mit den entsprechenden Absätzen von Artikel 187 StGB. Demnach wird die sexuelle Kommunikation mit einem Kind nicht bestraft, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187bisAbs. 2 StGB). Die zuständige Behörde kann auch von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn der Täter oder die Täterin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 20 Jahre alt war und besondere Umstände vorliegen (Art. 187bisAbs. 3 StGB).109

106 Vgl. im Vergleich dazu Maier, BSK StGB II, Art. 187 N 28; Riklin, BSK StGB II, Art. 173 N 9; Maeder, BSK StGB II, Art. 136 N 22.

107 Paschel et al., S. 81, 82; Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 2; Meyer, S. 225. Vgl. auch Ziff. 2.1, 2.5.2.

108 Auch andere Strafnormen berücksichtigen innere Beweggründe des Täters oder der Täterin, wie Art. 139, 173 Ziff. 2, 179decies, 185, 224, 256, 261bis StGB.

109 Für weitere Details zu diesem Thema siehe Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 36-38; Maier, BSK StGB II, Art. 187 N 30–31.