Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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längeren Handlungszeitraum liegt in der Regel darin, dass der Täter oder die Täterin versucht, ein Vertrauensverhältnis zum Kind aufzubauen (Ziff. 4.3.1). Folglich sind Zuständigkeitskonflikte zwischen den zivilen und den militärischen Strafverfolgungsbehörden zu befürchten, falls die strafbaren Handlungen nur teilweise während des Militärdiensts stattfinden.

Überdies sind die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für Straftaten, die im Militärstrafgesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen, weshalb keine Strafbarkeitslücke entsteht (Art. 8 MStG).

Schliesslich besteht für den Fall, dass der Täter oder die Täterin mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt ist, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, auch die Möglichkeit, das gesamte Strafverfahren einem der beiden Gerichte zu übertragen (Art. 221 MStG). Tritt der Tatbestand der sexuellen Kommunikation mit Kindern in Konkurrenz mit einem oder mehreren Tatbeständen, die in die militärische Zuständigkeit fallen, wäre es folglich denkbar, deren ausschliessliche Beurteilung den militärischen Strafbehörden zu übertragen. Zielführend wäre dies insbesondere dann, wenn die nach Artikel 187bisStGB strafbaren Kommunikationen ausschliesslich während des Militärdienstes stattfanden.

4 Erläuterungen zu Artikel 187bis StGB

4.1 Systematische Einordnung

Die neue Strafnorm schützt das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Daher wird vorgeschlagen, die neue Strafnorm unter den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität einzureihen, genauer als Artikel 187bisStGB, da es sinnvoll scheint, die neue Strafnorm im Anschluss an die Strafnorm zu den sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), die dasselbe Rechtsgut schützt, einzufügen.

4.2 Abschnittsüberschrift und Randtitel

Auf die Verwendung der Begriffe Grooming und Cybergrooming im Randtitel wird verzichtet, nicht nur aus den oben genannten Gründen (Ziff. 3.2.3), sondern auch, um die Einführung des Anglizismus Grooming im Strafgesetzbuch zu vermeiden.

Zur Qualifizierung der Verhaltensweisen, die nach dem neuen Artikel 187bisStGB strafbar sind, wird die Einführung einer neuen, eigenständigen Strafnorm mit dem Randtitel «sexuelle Kommunikation mit Kindern» vorgeschlagen. Diese Formulierung bietet den Vorteil, dass sie offenlässt, in welcher Form die Kommunikation erfolgt (online oder offline), und dass der Schwerpunkt des Straftatbestands explizit darauf liegt, Gespräche mit sexuellen Inhalten zu erfassen.

Weiter wird vorgeschlagen, eine neue Überschrift für den 1. Abschnitt mit dem Wortlaut «Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern» und darunter die Randtitel «Sexuelle Handlungen mit Kindern» und «Sexuelle Kommunikation mit Kindern» einzufügen.